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Ende der Einspruchsfrist: 5. 2. 1917.
Ende der Listeneinreichungsfrist: 9. 2. 1917.
4) Der vorgeschriebene Inhalt des Wahlausschreibens ist wesent-
lich. Mängel führen nur dann nicht zur Aufhebung der ganzen Wahl,
wenn nach Lage der gesamten Verhältnisse ein Einfluß des Verstoßes
auf das Wahlergebnis auszuschließen ist (vgl. § 25 Anm. 1, näheres
bei Schulz, „Die Ungültigkeit von Verhältniswahlen“, S. 7 ff.).
5) Kürzere Fristbemessung für die Listeneinreichung bewirkt
regelmäßig die Ungültigkeit des gesamten Wahlverfahrens. Denn die
Annahme, daß durch die Fristverkürzung Wählergruppen von der Ein-
reichung einer Vorschlagsliste abgehalten worden sein können, wird
kaum je völlig auszuschließen sein (§ 25). Entsprechendes gilt von der
Einspruchsfrist.
In der Bekanntmachung ist auch Ort und geit der Wahl (§ 13) an-
zugeben (vgl. das Muster S. 41). Die Wahlzeit kann bei Innehaltung
der Mindestfrist von 20 Tagen (§ 6 Abs. 1) nicht länger als auf 3 Tage
bemessen werden, da sonst für die Einreichung, Prüfung und Aus-
legung der Listen zu wenig Zeit bleibt. Wird das Wahlausschreiben
früher als 20 Tage vor dem letzten Wahltag veroffentlicht, so
kann auch die Wahlzeit entsprechend länger sein. Sollte in einem
großen Betriebe bei Entnahme der Wahlumschläge (§ 12 Abs. 2)
oder bei der Stimmabgabe (§ 13) die Mitbringung eines Ausweises
des Wählers über seine Person erwünscht sein, so kann das
Wahlausschreiben darauf hinweisen. Doch darf der Wähler, der den
gewünschten Nachweis nicht beibringt, von der Ausgabe der Wahl-
umschläge oder von der Wahl nicht ausgeschlossen werden, vielmehr
ist seine Wahlberechtigung von Amts wegen zu prüfen.
Nachträgliche Ergänzungen des Wahlausschreibens wegen
mangelhaften Inhalts werden bei Benutzung des amtlichen Musters
(S. 41) vermieden werden. Ob solche Ergänzungen zulässig sind,
läßt sich nur unter Würdigung aller näheren Umstände entscheiden.
Die vorgeschriebenen Fristen müssen gewahrt werden. Nachträg-
liche Anderungen von Wahlort und Wahlzeit sind zulässig.
Für Bekanntmachung solcher Anderungen wird die in 8 6 Abs. 1 an-
gegebene Frist nicht gefordert werden können, da diese Frist lediglich
wegen der Einreichung und Prüfung der Vorschlagslisten, des Ein-
spruchs gegen die Wählerlisten und der Auslegung der Wählerlisten so
lang bemessen ist. Eine nach Lage der Verhältnisse angemessene, etwa
einwöchtge, Frist dürfte für die Bekanntmachung der Anderung aus-
reichen.
6. Für Empfangnahme der Wahlunschläge ist eine nach den
Verhältnissen des Betriebs angemessene Frist zu gewähren.
7) Verstöße gegen die vorgeschriebene Art der Veröffentlichung,
die dem § 134e Abs. 2 der Gew.O. entspricht, haben wohl ausnahmslos
die Ungültigkeit der ganzen Wahl zur Folge (§ 25 Anm. 1). Ergänzungen
und Anderungen des Wahlausschreibens sind in gleicher Weise wie das
Wahlausschreiben selbst zu veröffentlichen.
8) Keine besondere Mitteilung des Wahlausschreibens an ab-
wesende Wähler, § 21 Anm. 2.