Unterzeichner ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste be-
zeichnet, so kann jeder Unterzeichner als Listenvertreter angesehen
werden. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem
Wahlleiter (Wahlvorstande) die zur Beseitigung von Anständen
erforderlichen Erklärungen abzugeben. Unterzeichnet ein Wähler
mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name nur auf der
zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen
Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die von dem-
selben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht,
so gilt die Unterschrift auf derjenigen Liste, welche der Unter-
zeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens zwei Tagen
bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das
Los. Weist eine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht
mehr die vorgeschriebene Zahl von Unterschriften auf, so ist
dem Listenvertreter die Beschaffung der fehlenden Unterschriften
binnen einer ihm zu setzenden Frist anheimgegeben 16). Sind
alle Unterschriften gestrichen, so ist die Vorschlagsliste ungültig
(5 10 Abs. 1) 17).
Eine Verbindung 159) von Vorschlagslisten ist unzulässig.
1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für die Vorschlagsliste ist
im Anhang unter Nr. 3 abgedruckt.
2) Uber die Zweckmäßigkeit einer Einigung der Wähler auf
eine Liste vgl. die amtliche Bemerkung S. 17. "
3) Eine Kennzeichnung der Liste, z. B. als Liste der freien Gewerk-
schaften, macht die Liste nicht ungültig. · ·
4) „Jede Vorschlagsliste soll“. Es handelt sich nur um eine
„Sollvorschrift“. Eine Vorschlagsliste, die weniger oder mehr Bewerber
nennt, als Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind,
kann daher nicht für ungültig erklärt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2
bis 4, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1). ·
Uber Streichung zuviel vorgeschlagener Bewerber vgl. 8 11 Anm. 3.
5) Eine Prüfung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber
hat bei Gelegenheit der Prüfung der Vorschlagslisten zweckmäßig zu
unterbleiben (vgl. § 20).
6) Dieselbe Person kann auf mehreren Vorschlagslisten als Be-
werber vorgeschlagen werden (vgl. § 17).
7) Die Listenvertreter selbst und Mitglieder des Wahlvorstandes
können in der Vorschlagsliste als Bewerber vorgeschlagen werden.
8) Berücksichtigung verschiedener Arten von Wählern (z. B.
Techniker, Bureauangestellte) ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlens-
wert (ogl. S. 10 oben).
9 Eine Erklärung der Wahlannahme seitens der vorgeschlagenen
Bewerber ist nicht vorgeschrieben. «
10) Die Erkennbarkeit der Reihenfolge der Bewerber ist für die
Feststellung des Wahlergebnisses unbedingt erforderlich.