Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

Unterzeichner ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste be- 
zeichnet, so kann jeder Unterzeichner als Listenvertreter angesehen 
werden. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem 
Wahlleiter (Wahlvorstande) die zur Beseitigung von Anständen 
erforderlichen Erklärungen abzugeben. Unterzeichnet ein Wähler 
mehr als eine Vorschlagsliste, so wird sein Name nur auf der 
zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen 
Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die von dem- 
selben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, 
so gilt die Unterschrift auf derjenigen Liste, welche der Unter- 
zeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens zwei Tagen 
bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das 
Los. Weist eine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht 
mehr die vorgeschriebene Zahl von Unterschriften auf, so ist 
dem Listenvertreter die Beschaffung der fehlenden Unterschriften 
binnen einer ihm zu setzenden Frist anheimgegeben 16). Sind 
alle Unterschriften gestrichen, so ist die Vorschlagsliste ungültig 
(5 10 Abs. 1) 17). 
Eine Verbindung 159) von Vorschlagslisten ist unzulässig. 
1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für die Vorschlagsliste ist 
im Anhang unter Nr. 3 abgedruckt. 
2) Uber die Zweckmäßigkeit einer Einigung der Wähler auf 
eine Liste vgl. die amtliche Bemerkung S. 17. " 
3) Eine Kennzeichnung der Liste, z. B. als Liste der freien Gewerk- 
schaften, macht die Liste nicht ungültig. · · 
4) „Jede Vorschlagsliste soll“. Es handelt sich nur um eine 
„Sollvorschrift“. Eine Vorschlagsliste, die weniger oder mehr Bewerber 
nennt, als Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind, 
kann daher nicht für ungültig erklärt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 
bis 4, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1). · 
Uber Streichung zuviel vorgeschlagener Bewerber vgl. 8 11 Anm. 3. 
5) Eine Prüfung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber 
hat bei Gelegenheit der Prüfung der Vorschlagslisten zweckmäßig zu 
unterbleiben (vgl. § 20). 
6) Dieselbe Person kann auf mehreren Vorschlagslisten als Be- 
werber vorgeschlagen werden (vgl. § 17). 
7) Die Listenvertreter selbst und Mitglieder des Wahlvorstandes 
können in der Vorschlagsliste als Bewerber vorgeschlagen werden. 
8) Berücksichtigung verschiedener Arten von Wählern (z. B. 
Techniker, Bureauangestellte) ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlens- 
wert (ogl. S. 10 oben). 
9 Eine Erklärung der Wahlannahme seitens der vorgeschlagenen 
Bewerber ist nicht vorgeschrieben. « 
10) Die Erkennbarkeit der Reihenfolge der Bewerber ist für die 
Feststellung des Wahlergebnisses unbedingt erforderlich.
	        
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