Einleitung.
Die Pflicht zur Arbeit im vaterländischen Hilfsdienst be—
deutet, wenn sie auch in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle
freiwillig übernommen wird, eine wesentliche Beschränkung der
persönlichen Freiheit. Im Hilfsdienst tätige Personen sind zum
beliebigen Wechsel des Arbeitgebers nicht berechtigt und damit in
der Erlangung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen behindert.
Zum Ausgleich dieses Nachteils ordnet § 11 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (abgedruckt
S. 53 ff.) 1) ) an, daß in den für diesen Dienst tätigen Betrieben, für
die Titel VII der Gewerbeordnung gilt (vgl. S. 8, 9), und in
denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder nach dem
Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige An-
gestellte beschäftigt werden (vgl. S. 9—119), ständige Arbeiter= oder
Angestelltenausschüsse bestehen müssen. Diesen Ausschüssen liegt
ob, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Be-
triebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu
fördern. Sie haben Anträge, Wünsche und Beschwerden der
Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn-
und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohl-
fahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu
bringen und sich darüber zu äußern (§ 12 des Ges.). Bei Streit
1) Materialien des Gesetzes: Reichstag 1914/16. Entwurf
Drucks. Nr. 509, 560. Erste Lesung: Sten. Ber. S. 2156 bis 2195;
zweite Lesung: Sten. Ber. S. 2198 bis 2277; dritte Lesung: Sten. Ber.
S. 2286 bis 2327.
2) An Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu diesem
Gesetze sind bisher ergangen:
a) die Bek., betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes,
vom 21. 12. 1916 (Rül. S. 1411),
b) die Bek., betr. Besimmungen ul Ausführung des Gesetzes,
vom 30. 1. 1917 (RGl
J) die Verordnung über “s2 der im voterländischen
Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. 2. 1917 (RGl. S. 171),
die Bek., betr. Lestmmungen zur uihuns des & 7 des
Gesetzes vom 1. 3. 1917 (RGBl. S. 202).