7. Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1333 ff.).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
81.
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum
vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienste in
der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst
während des Krieges verpflichtet.
82.
Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die
bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der
Land= und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaft—
lichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Berufen oder Be-
trieben, die für Zwecke der Kriegführung oder der Volksversorgung un-
mittelbar oder mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die
Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. «
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land—
und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Be—
rufe nicht zum Zwecke der Überweisung in eine andere Beschäftigung
im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden.
83.
Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim König-
lich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob.
* 4.
Über die Frage, ob und in welchem Umfang die Zahl der bei
einer Behörde beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, ent-
scheidet die zuständige Reichs= oder Landeszentralbehörde im Einver-
nehmen mit dem Kriegsamt. Über die Frage, was als behördliche Ein-
richtung anzusehen ist, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der
bei einer solchen beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, ent-
scheidet das Kriegsamt nach Benehmen mit der zuständigen Reichs-
oder Landeszentralbehörde. " "
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb
im Sinne des §2 Bedeutung hat, sowie ob und in welchem Umfang
die Zahl der in einem Beruf, einer Organisation oder einem Betriebe
tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, die für den
Bezirk jedes Stellvertretenden Generalkommandos oder für Teile des
Bezirkes zu bilden sind. §
» Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem Offizier als Vor-
sitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, von denen einer der Gewerbe-