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der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind
sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von
den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus
ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Landes-
zentralbehörde. «
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen
sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig
nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen
Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für diese An-
gestellten zu errichten.
12.
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen inner-
halb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft
und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Be-
schwerden der Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die
Lohn= und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohl-
fahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen
und sich darüber zu äußern. ·
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
8 13.
Kommtineinem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei Streitig-
keiten über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung
wischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiterausschuse nicht zustande,
o kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbe-
gericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmannsgericht als
Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete
Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem Falle
finden die s§§s 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch auch dann ab-
zugeben ist, wenn einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht ver-
handelt, sowie daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeit-
geber oder als Mitglied des Arbeiterausschusses beteiligt gewesen sind,
bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken dürfen. ç
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Be-
triebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung gilt, ein ständiger Arbeiter-
ausschuß weder nach der Gewerbeordnung oder den Berggesetzen noch
nach §& 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Gesetzes, so kann bei Streitigkeiten
zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber über die Lohn= oder
sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß
als Schüchtungssell angerufen werden; das gleiche gilt für die land-
wirtschastüchen Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 gelten
entsprechend. Z
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist
den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben