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über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen kann der Aus-
schuß gemeinschaftlich mit dem Arbeitgeber eine der bereits ein-
gerichteten Schlichtungsstellen, also Gewerbegericht, Berggewerbe-
gericht, Einigungsamt einer Innung oder Kaufmannzsgericht
(§§ 62 bis 74, 82, 84 Gewerbegerichtsgesetz, 5 81 a Ziffer 4,
§s 81 b Abs. 1 Ziffer 4 Gew.O., § 17 Kaufmannsgerichtsgesetz),
nach der durch die Art des Betriebs oder die Berufsstellung der
Arbeitnehmer gegebenen Zuständigkeit, oder auch eine auf freier
Vereinbarung beruhende Schlichtungsstelle (Lohnkommission, Tarif-
ausschüsse) als Einigungsamt anrufen. Oder es kann sich jeder
Teil, also sowohl der Ausschuß wie der Arbeitgeber, zur Schlich-
tung der Streitigkeit an den Ausschuß wenden, der nach § 9 Abf. 2
des Gesetzes in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission
gebildet ist.
Schon die Gewerbeordnung und das preußische Allgemeine
Berggesetz sahen Arbeiterausschüsse vor. Obligatorisch waren sie
zum Teil im Rahmen des Berggesetzes angeordnet, während die
Gewerbeordnung die Einrichtung nur bei freier Zustimmung der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuließ. Auf Grund dieser Vor-
schriften bereits eingerichtete Arbeiterausschüsse übernehmen ohne
weiteres die den Arbeiterausschüssen durch das Hilfsdienstgesetz
übertragenen Aufgaben (vgl. S. 16). Soweit solche Arbeiter-
ausschüsse in Betrieben, die jetzt Arbeiterausschüsse haben müssen,
nicht bestehen, sind sie einzurichten. Altere etwa freiwillig vom
Unternehmer eingerichtete Angestelltenausschüsse können die Funk-
tionen der jetzt angeordneten Angestelltenausschüsse nicht über-
nehmen.
Für den Flll, deß in einem für den vaterländischen Hilfs-
dienst tätigen Betriebe, für den Titel VII der Gew.O. gilt
(S. 8, 9) ein ständiger Arbei#erausschuß weder nach der Gewerbe-
ordnung oder dem Berggesetz noch nach § 11 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst besteht (vgl. S. 11 Anm. 7), gilt
§ 13 Abs. 2 dieses Gesetzes (S. 50).
Die neu zu errichtenden Arbeiter= und Angestelltenausschüsse
sind von den volljährigen Arbeitern oder Angestellten des Be-
triebs oder der Betriebsabteilungen aus ihrer Mitte in unmittel-
barer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnis-
wahl zu wählen. Die Verhältniswahl ist vorgeschrieben, „um alle
Gruppen und Organisationen und auch diejenigen, die von dem
Rechte, sich zu koalieren, keinen Gebrauch machen, in den Aus-