Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

A. Bestimmungen 
über die Errichtung von Arbeiterausschüssen und von 
Angestelltenausschüssen) 8). 
Gemäß 8 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (S. 53ff.) wird wegen Er— 
richtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer Ausschüsse 
für die Angestellten (Angestelltenausschüsse) in den für den vater— 
ländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben 6), für die Titel VII der 
Gewerbeordnung gilt !)2) und in denen in der Regel mindestens 
50 Arbeiter 3)0) oder in denen mehr als 505) nach dem Ver- 
sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige Ange- 
stellte 4)6) beschäftigt werden?) 8), folgendes bestimmt: 
1) Titel VII der Gewerbeordnung gilt mit der aus den §§ 154, 
154 a und 155 der Gewerbeordnung sich ergebenden Maßgabe für die 
unter § 1 der Gewerbeordnung fallenden Betriebe, im wesentlichen also 
für Betriebe, die für Rechnung natürlicher oder juristischer Personen 
zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden. Hierzu gehören 
auch die fabrikartigen technischen Reichs-, Staats= und Kommunal-= 
betriebe. Nicht unter die Gewerbeordnung fallen und daher nicht zur 
Errichtung von Ausschüssen verpflichtet sind insbesondere die land-- und 
forstwirtschaftlichen Betriebe, die Jagd= und Fischereibetriebe und die 
dazu gehörigen land= und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe, die Gärtnerei, 
soweit sie feldmäßig (nicht als „Kunst= und Handelsgärtnerei") betrieben 
wird, sowie Eisenbahnunternehmungen. Das Bergwesen sowie die 
Salinen und Aufbereitungsanstalten und die unterirdisch betriebenen 
Brüche und Gruben fallen an sich nicht unter die Gewerbeordnung. 
Allein zahlreiche Vorschriften des Titels VII sind auf die in diesen 
Betrieben beschäftigten Arbeiter anzuwenden, so daß Titel VII als für 
solche Betriebe geltend anzusehen ist (§ 154 a der Gew.O.). Hiervon 
ist man auch bei der Beratung des Hilfsdienstgesetzes ausgegangen. 
Demgemäß dürfte grundsätzlich anzuerkennen sein, daß § 11 des Ge- 
setzes auf alle für den vaterländischen Hilfedienst tätigen Betriebe an- 
zuwenden ist, für die wenigstens teilweise Vorschriften des Titels VII 
(§s 105 bis 139m) der Gew.O. über die Beschäftigung von Arbeitern 
gelten (ähnl. v. Schulz, „Das Gesetz über den vaterländischen Hilfs- 
dienst" S. 81 Anm. 7 Abs. 1 Satz 3 zu § 11). Da Titel VII ins- 
besondere auch für das Handelsgewerbe gilt, so kommt z. B. auch für 
Banken die Errichtung von Angestelltenausschüssen in Frage. Für
	        
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