Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

27 Die Geschäftsformen der Landstände. Der landständische Ausschuß. 91 
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4. Besondere Bestimmungen gelten für folgende Gegenstände: 
a) Gesetzentwürfe, die aus der Mitte der Kammer hervorgehen, müssen mit 
einer Begründung versehen sein und müssen in der ersten Kammer drei, in der zweiten 
Kammer zehn Unterschriften von Mitgliedern tragen 1). 
b) Anträge und Interpellationen müssen schriftlich eingebracht und von drei 
Ständegliedern unterzeichnet sein. Interpellationen werden der Regie- 
rung in Abschrift mit der Anfrage mitgeteilt, ob und wann die Beantwortung in öffent- 
licher Sitzung erfolgen werde. An die Beantwortung, der eine mündliche Begründung 
durch den Interpellanten vorausgehen muß, kann sich eine sofortige Besprechung 
anschließen. Die Stellung von Anträgen ist dabei nicht erlaubt, es bleibt jedoch eine 
weitere Behandlung der erhobenen Anfrage in der Form eines selbständigen Antrages 
vorbehalten 2). 
c) Die von Außen an die Kammer gelangenden Bittschriften (Petitionen) 
gehen alle an die Petitionskommission, soweit sie nicht Gegenstände betreffen, für die 
andere Kommissionen zuständig sind. Die Petitionskommission hat über jedes ihr zu- 
gewiesene Gesuch, — anonyme und ungeeignete ausgenommen, — Bericht zu 
erstatten. Die Kammer entscheidet dann, ob die Bitte auf sich beruhen oder der Re- 
gierung zur Kenntnisnahme oder mit Empfehlung überwiesen, oder endlich ob der 
vorgetragene Gegenstand als Gesetzesvorschlag oder Beschwerde behandelt werden soll. 
5. Alle, nicht durch die Verfassung festgelegten 3), Formen können bei außerordent- 
lichen und dringenden Fällen in jeder geeigneten Weise abgekürzt werden. 
6. Die über die Verhandlung der Kammern geführten Protokolle werden nach 
Stenogramm gedruckt und veröffentlicht "), die Protokolle über geheime Sitzungen 
nur insoweit sie von der Kammer zur Veröffentlichung geeignet befunden werden. 
7. Der Verkehr der Kammern mit dem Großherzog oder untereinander geschieht 
durch Vermittelung des Präsidenten. Ueber die Nichtannahme eines Gesetzesvor- 
schlages erfolgt an das Staatsministerium keine Mitteilung. Die von beiden Kammern 
angenommenen Gesetzesvorschläge werden dem Staatsministerium von derjenigen 
Kammer übergeben, welcher der Entwurf zuerst vorgelegt worden war. Alle Gesetzes- 
vorschläge, Gesuche, Vorstellungen und Beschwerden, die gutgeheißen sind, werden 
vom Präsidenten und den Sekretären unterzeichnet unter Erwähnung der Zustim- 
mung der anderen Kammer, wo solches erforderlich ist 5). 
§+#27. Der landständische Ausschuß. Zur Wahrung der Kompetenzen der Stände 
in der Zeit, in welcher dieselben nicht „versammelt"“ sind, ist vor dem Schlusse des 
Landtages und ebenso vor jeder Vertagung desselben ein besonderer landständischer 
Ausschuß zu bilden, der aus dem Präsidenten der ersten Kammer, aus drei Mitgliedern 
1) I. K. § 40; II. K. 44. 
2) . K. # u. ff.; II. K. § 45 u. ff. In der I. K. wird eine Mehrzahl von Unterschriften nur 
für die Anträgc auf Erlassung eines Gesetzes gefordert. Die Gesch. Ordnungen verwenden hierfür 
immer noch den fremdländischen Ausdruck „Motion“. 
3) Die Gesch. Ordnungen (I. J 66: II. 76) denken augenscheinlich nur an diese Formen. Zur 
Abkürzung wird Zustimmung der Regierungsvertreter verlangt. 
4) Geschieht seit 1902 in einer Sonderbeilage der Karlsruher Zeitung. Auch die einzelnen 
Entwürfe und nm“ pflegen regelmäßig den Druck übergeben zu werden. I. K. § 67 u. ff.; 
II. K. § 77 u. ff. 
5) I. K. 3§ 80 u. ff.; II. K. § 90 u. ff. Die betr. Mitteilung der anderen Kammer wird beigelegt.
	        
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