Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 36 Die Gefängnisverwaltung. 115 
  
ihnen durch § 51 RPol. Ges. gestatteten „Nebengeschäfte“ Gebühren in Empfang 
nehmen 1). 
Die Dienstaufsicht über die Notare wird durch das Justizministerium und nach 
Maßgabe der von diesem erlassenen Anordnungen durch die Landgerichte ausgeübt 2). 
#s 36. Die Gefängnisverwaltung. Nach der VO. vom 26. Nov. 1883 dienen 
zur Verbüßung der erkannten Freiheitsstrafen in Baden zur Zeit folgende Anstalten: 
a) Das Männerzuchthaus in Bruchsal; 
b) die als Landesgefängnis und Weiberstrafanstalt bezeichnete Anstalt daselbst, 
zugleich zur Verbüßung der gegen alte, gebrechliche und rückfällige Diebe oder 
Betrüger sowie der gegen Personen weiblichen Geschlechtes erkannten Zuchthaus- 
strafen dienend. In derselben finden und zwar in einer besonderen Abteilung auch 
alle jugendlichen nach § 57 RStEB. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 
einem Monat Verurteilten Aufnahme. 
c) Die Landesgefängnisse in Freiburg und Mannheim, beide 
nur für Männer bestimmt, gegen die eine Strafe von mehr als vier Monaten er- 
kannt ist. Personen, die höher als mit drei Jahren Gefängnis bestraft sind, werden 
alle in Freiburg untergebracht. 
d) Die Kreisgefängnisse, ebenfalls nur für Männer bestimmt, in 
Konstanz, Waldshut, Offenburg und Rastatt zur Aufnahme der mit höheren Strafen 
als einem Monat Gefängnis belegten Personen 3). 
e) Die Amtsgefängnisse, die bei allen Amtsgerichten bestehen, zum 
Vollzug der Gefängnisstrafen bis zu einem Monat und der von den Staatsbehörden 
erkannten Haftstrafen. Dieselben werden von dem Amtsrichter, in Bruchsal, Frei- 
burg und Mannheim jedoch von den Direktionen der Landesgefängnisse verwaltet. 
Das Amtsgefängnis in Rastatt dient zugleich als Festungsgefängnis. Zum Voll- 
zug der von den Bürgermeistern erkannten Haftstrafen dürfen die Amtsgefängnisse 
nur ausnahmsweise benützt werden #). 
Ueber die Art des Vollzuges der gerichtlich erkannten Freiheitsstrafen, dessen 
Herbeiführung, soweit es sich nicht um den Vollzug von schwurgerichtlichen Urteilen 
und landgerichtlichen Erkenntnissen erster Instanz handelt, den Amtsgerichten über- 
tragen ist, sind neben den Vorschriften des RStr GB. bei der Einführung dieses Ge- 
setzes in Baden einzelne grundlegende Bestimmungen neu erlassen worden, welche 
den Vollzug der Einzelhaft und die in den Strafanstalten zulässigen Disziplinarstrafen 
genauer regeln, überdies weitere Anordnungen der Verordnung oder den zu er- 
lassenden Hausordnungen vorbehalten 5). 
  
1) Ges. v. 5. Juni 1899 betr. die Aenderung des Gehaltstarifs (G. u. VOBIl. S. 161); ferner 
Ges. v. 7. Juli 1902, die wandelbaren Bezüge der Notare betr. (G.u. VOl. S. 183). Durch dieses 
Gesetz ist zugeich der Umfang der den Notaren erlaubten Geschäfte genauer bestimmt worden. 
2) RPolG. F 4; § 56 ff. Ein Verzeichnis sämtlicher Notariate gibt der St A. 1905 Nr. 2. 
3) In Mannheim und Freiburg dienen die Landesgefängnisse zugleich als Kreisgefängnisse. 
4) Ldh. VO. v. 30. Dezemb. 1890 (G.u. VOnl. 1891 S. 33). Diese Haftstrafen sind in den 
Gemeindehaftlokalen zu vollziehen. Auf die bisher übliche u. in Ziff. 7 des Schlußprotokolls der 
Milit. Konvent. anerkannte Zuziehung des Militärs zur Bewachung gewisser Strafanstalten wurde 
mit Wirkung vom 10. Oktob. 1908 an vorläufig verzichtet. 
5) EEG. zum RStrB. v. 23. Dezemb. 1871 (G.u. Vl. S. 431) Art 12. Die Zuchthaus- 
strafe ist während der drei ersten Jahre regelmäßig in der Einzelhaft zu verbüßen. Nach Ablauf 
eines Jahres der Strafzeit kann jedoch ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen eine Ge- 
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