Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 38 Allgemeines. Die Verwaltungsmittelstellen. 117 
Umfange zur Anwendung zu bringen unter gleichzeitiger Vereinfachung des In- 
stanzenzuges. 
3. Soweit die einzelnen Behörden im Verhältnis der Unter= und Ueberordnung 
zu einander stehen, gilt der im Organ. Edikt vom 26. Nov. 1809 mit besonderer Schärfe 
betonte Grundsatz, daß die einzelne Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungs- 
kreises, ungeachtet des der Oberbehörde zustehenden Rechtes, allgemeine oder spezielle 
Anweisungen zu erteilen, formell selbständig, in eigenem Namen, zu beschließen 
befugt und vor allem aber auch dazu verpflichtet sei. „Der Wirkungskreis der oberen 
Behörde fängt immer erst da an, wo der Wirkungskreis der unteren Behörde auf- 
hört,“ und alle Gesuche usw. „sind immer erst an die unterste Instanz zu richten 
und von dieser zu behandeln, ehe sie an die höhere Stelle gelangen können“ 1). Dieser 
Grundsatz ist von besonderer praktischer Bedeutung da, wo die untere Instanz durch 
eine gemischte Behörde gebildet wird, oder wo gegen die Entschließung der unteren 
Instanz neben der Beschwerde noch das Rechtsmittel der verwaltungsgerichtlichen 
Klage gegeben ist 2). Er darf andererseits aber, da er wesentlich zum Schutze der Stel- 
lung der mit dem Staate in Berührung kommenden Einzelnen dient, nicht in dem 
Sinne ausgelegt werden, daß es der höheren Instanz benommen sei, wenn es ohne 
Beeinträchtigung des Rechtskreises anderer Personen geschehen kann, unbegründete 
Benachteiligungen Einzelner durch direktes Eingreifen zu beseitigen. 
38. Die Verwaltungsmittelstellen. Die Organisation von 1809 hatte auch 
bezüglich der Administrativbehörden an dem Prinziv der drei Instanzen festgehalten 
und hatte zwischen die Ministerien und die Bezirksbehörden in den Kreisdirektorien 
eine über das Land verteilte Mehrzahl von allgemeinen Mittelstellen eingeschoben, 
die für das gesamte Gebiet der inneren und der Finanz-Verwaltung im Zweifels- 
falle zuständig waren 3). Neben denselben, mit eigener Kompetenz, bestanden nur 
die Oberforstämter 1) und die großen Zentralkassen-Behörden. 
I. Der Bruch mit diesem Systeme erfolgte in größerem Umfange zunächst auf 
dem Gebiete der Finanzverwaltung, indem man hier, schon vom Jahre 1824 an be- 
ginnend, nach und nach eine Reihe von Mittelstellen schuf, die unabhängig von der 
Kreisverwaltung als Zentralstellen, eine jede auf einem bestimmten Gebiete der 
Finanzverwaltung für das ganze Land zuständig, selbständig einander gegenüber 
gestellt waren, und die mit teilweise veränderter Kompetenz heute noch fortbestehen. 
Es sind dies neben der Finanzinspektion 5): 
a) Die Forst= und Domänendirektion, 
zunächst (1824) als Hofdomänenkammer errichtet, dann (1865) mit der früheren 
Direktion der Forst-, Berg= und Hüttenwerke unter der Bezeichnung „Domänen-= 
direktion“ vereinigt 6), seit 1903 mit der heute geltenden Benennung versehen ?). 
Sie ist zuständig für die gesamte Verwaltung der Staatsdomänen und (seit 1880) 
1) Organ.Ed. v. 26. Nov. 1809 Ziff. 14 ff. 
2) Vgl. z. B. die Bestimmung in F 4 Ziff. 1 V RflG. 
3) Org. Ed. Beil. D. 
4) Org. Ed. Beil. D 5#. 21 ff. 
5) Vgl über diese, sowie über die Entstehung der andern Finanzmittelstellen E. Seubert 
im Sammelwerk S. 722 ff. 
6) Ldh. BO. v. 14. Sept. 1865 Reg. Bl. S. 603. 
7) Bekanntm. v. 7. April 1903 (G.u. VO l. S. 126).
	        
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