Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

g 39 Die Bezirksverwaltungsstellen. 123 
  
von der Staatsregierung entlassen werden, wenn die Gründe des 8 24 der GO. vor- 
liegen. (Erwiesene Dienstunfähigkeit, Belegung mit einer die öffentliche Achtung ent- 
ziehenden Strafe, durch Unsittlichkeit gegebenes grobes Aergernis) 1). Was die Frage 
des Ungehorsams gegen Anordnungen der Staatsbehörden angeht, so ist zu beachten, 
daß dieselbe nicht aufgeworfen werden kann, wenn es sich um die Stimmenabgabe 
im Kollegium handelt, vorausgesetzt, daß der Abstimmende dabei nicht gegen die 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften verstoße 2). 
c) Die Einberufung des Bezirksrates geschieht durch den Bezirksamtmann, der 
bei den Beratungen den Vorsitz führt, im Kollegium mitabstimmt und bei Stimmen- 
gleichheit den Ausschlag gibt 3). 
Der Bezirksrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Bezirksbeamten wenigstens 
vier Mitglieder anwesend sind. Ueber die Ausschließung einzelner Mitglieder des 
Bezirksrates von Beschlußfassungen über Gegenstände, die sie selber oder ihnen nahe- 
stehende Personen berühren, oder bei denen sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft 
mitgewirkt haben ), gelten die üblichen Grundsätze. Wird infolge solcher Ausschlie- 
ßungen der Bezirksrat beschlußunfähig, so tritt der Bezirksrat des nächstgelegenen 
Amtssitzes an seine Stelle. 
d) Die Tätigkeit des Bezirksrates ist bald eine beschließende, bald nur eine bera- 
tende. 
a) Die Fälle, in denen eine Beschlußfassung des Bezirksrates stattzu- 
finden hat, sind teils durch das Verwaltungsgesetz, teils durch eine große Reihe von 
Spezialgesetzen und auf Grund der durch das Verw. Ges. gegebenen Ermächtigung, 
auch durch Verordnungen näher bestimmt. Das Verw. Ges. selber schreibt eine Be- 
schlußfassung des Bezirksrates neben anderem vor: 
über die Notwendigkeit öffentlicher Bauten, zu deren Herstellung eine gesetzliche 
Verbindlichkeit besteht, 
über die Frage, ob eine Gemeinde (oder Gemarkungsinhaber) eine ihrem Um- 
fange nach nicht gesetzlich feststehende, von Staatswegen ihr angesonnene, Ausgabe 
zu bestreiten habe, 
über die Erteilung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Gemeindeorgane, 
insbesondere auch zum Gemeindevoranschlag, soweit hierbei die Zuständigkeit des 
Bezirksamtes in Frage kommt, wenn der Bezirksbeamte Anstand nimmt, diese Ge- 
nehmigung zu erteilen, 
über die Beschwerden gegen die Dienstführung der „Gemeindebeamten“ und über 
deren Entlassung vom Dienst, 
über die gesetzlich vorgeschriebene Verleihung einer Wirtschafts= oder sonstigen 
— — 
1) & 3a des Verw. Ges. 
2) Innerhalb dieser Vorschriften haben die einzelnen Mitglieder nach eigener freier Ueber- 
zeugung zu stimmen. 
3) Verw. Ges. § 4. Die bei einem Bezirksamte angestellten zweiten Beamten usw. haben im 
Bezirksrate kein Stimmrecht. 
4) In diesem Sinne wurde die (heute nur noch für das Beschlußverfahren geltende) Bestim- 
mung des § 11 VG., wenn in derselben auch das Wort „öffentlich“" nicht enthalten ist, in der Praxis 
der Behörden stets aufgefaßt. Vgl. Erlaß des M. d. J. v. 26. Oktob. 1894 Nr. 31010 (Jahresbericht 
des M. d. J. 1889—96 Bd. I S. 5). Deutlicher spricht sich das Preuß. Land. V G. in §& 115 aus.
	        
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