Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

124 Die Organisation. Die Behörden. 8 39 
Erlaubnis zum Gewerbebetrieb, soweit solche ausdrücklich nicht anderen Behörden 
übertragen ist, 
über Beschwerden in Baupolizeisachen und über die angefochtene Gültigkeit von 
Gemeinde-, Bezirks= und Kreiswahlen: 
über den Erlaß von bezirkspolizeilichen Vorschriften, welche eine fortdauernd 
geltende Anordnung enthalten 1). 
3) Zur Beratung kann der Bezirksrat beigezogen werden, bei allen das 
Interesse des Bezirkes berührenden allgemeinen Maßregeln, insbesondere zur För- 
derung des Gewerbes, des Handels, der Land= und Forstwirtschaft und Viehzucht, 
sowie zur Abwendung von Teuerung und Mangel. Außerdem hat eine Beratung des 
Bezirksrates in all den Fällen stattzufinden, in denen das Bezirksamt zur Erstattung 
eines Gutachtens von der Regierung aufgefordert wird. 
Ueber die Stellung des Bezirksrates in seiner Eigenschaft als Verwaltungs- 
gericht siehe im nächsten Paragraphen. 
e) Die Vertretung des Bezirksrates nach Außen führt allein das Bezirksamt. 
Deshalb sind auch in denjenigen Angelegenheiten, die sich zur Erledigung im Bezirks- 
rate eignen, alle Eingaben an die Bezirksämter zu richten 2). 
Nach der dem Verwaltungsgesetze zugrunde liegenden Absicht soll der Bezirksrat, 
wenn auch in ihm die Elemente der Selbstverwaltung vorherrschen, nur als eine rein 
staatliche Behörde in Tätigkeit treten, zur Ausübung staatlicher Geschäfte. In der 
Folgezeit ist man jedoch dazu übergegangen, den Bezirksrat auch zur Erfüllung von 
Aufgaben der Selbstverwaltungskörper mit heranzuziehen, so auf dem Gebiete der 
Krankenversicherung, der Militärgesetzgebung und bei der Ordnung des Fachschul- 
wesens 3). 
1) Zur Vermeidung von Gefährdungen des Staatsinteresses ist gegenüber un- 
geeigneten Beschlüssen des Bezirksrates dem Vorsitzenden das Rechtsmittel des Re- 
kurses und die Befugnis zur Klageerhebung eingeräumt ). 
8) Nach der Vorschrift des Verw. Ges. sind die Mitglieder der Bezirksräte aber auch 
als Einzelne dazu berufen, die Staatsverwaltung zu unterstützen. Zur wirksamen Durch- 
führung dieser Aufgabe werden die einzelnen Amtsbezirke in besondere Distrikte einge- 
teilt für die je ein Bezirksratsmitglied zur vorzugsweisen Tätigkeit bestimmtt ist. 
Das Verw. Ges. erwähnt unter den Befugnissen der Einzelmitglieder der Bezirks- 
räte vor allem die Mitwirkung bei der Handhabung der Landespolizei und bei der 
Ueberwachung der Ortspolizei. Die Bezirksratsmitglieder haben dabei insbesondere 
auch als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften das Recht der vorläufigen Festnahme 
bei Verbrechen. Auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrage des Bezirksbeamten 
können die einzelnen Mitglieder auch solche Maßnahmen ergreifen, die sich auf die 
1) &# 7 des Verw. Ges. Die daselbst weiter getroffene Anordnung, daß der Bezirksrat bei allen 
polizeilichen Ordnungen über Benützung des Wassers, über Feuerlöschanstalten und Bauten mit- 
zuwirken habe, ist, soweit es sich um ortspolizeiliche Vorschriften handelt, durch das PSt#. 
beseitigt. Vgl. Thoma a. a. O. S. 415. 
2) § I1 der Vollz. V O. 
3) Vaql. Ges. v. 24. März 1888 (in der Fassung des Ges. v. 17. Juli 1902. G.u. VOl. S. 192) 
#* 18. Ldh. VO. v. 30. Juni 1892 über die Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen (G. u. VOl. 
S. 380) § 2; Ges. v. 13. Aug. 1904 über den gewerbl. u. kaufmänn. Fortbildungsunterricht (G. u. V.= 
OBl. S. 395). Vergl. weiter im Text § 60. 
4) Verf. Ordg. § 38; VR PflG. & 41 Ziff. 3. 
 
	        
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