§ 39 Die Bezirksverwaltungsstellen. 125
Herbeiführung oder Vorbereitung von Bezirksratsentschließungen beziehen. Außer-
dem dürfen denselben durch Verordnung oder Spezialauftrag noch andere Geschäfte
der Bezirksverwaltung zugewiesen werden 1).
B. Als tech nische Stellen der Bezirksinstanz auf dem Gebiete der inneren
Verwaltung kennt die derzeitige Organisation neben den einem jeden Bezirksamte
beigegebenen Bezirksärzten und Bezirkstierärzten vor allem die der Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues unterstellten Wasser= und Straßenbau-
inspektionen, die Rheinbau inspektionen und die Kultur inspektionen 2),
sowie die dem Finanzministerium unmittelbar untergeordneten für das Gebiet des
Hochbauwesens zuständigen Bezirks-Bauinspektionenzs).
Die technischen Bezirksstellen sind nicht nur zur Mitarbeit bei der Durchführung
staatlicher und kommunaler Wirtschaftsaufgaben bestimmt, sondern vor allem auch
dazu berufen, den Bezirksämtern bei der Ausübung ihrer Hoheitsaufgaben zur Seite
zu stehen.
In gleicher Weise, und soweit es sich um die Handhabung der Polizei in ihrem
Zuständigkeitsgebiet handelt, ganz selbständig fungieren neben den Bezirksämtern
die später zu erwähnenden Forstämter (siehe unten II).
Auch den mit der lokalen Verwaltung des Eisenbahnwesens beauftragten bahn-
technischen Stellen kommt unter gewissen Voraussetzungen auf dem Gebiete der
Polizei eine mit den Bezirksämtern konkurrierende Amtsgewalt zu ).
II. Finanzverwaltung. Von den Behörden der Bezirksfinanzverwal-
tung, deren räumliche Zuständigkeit mit derjenigen der Bezirksämter nicht notwendig
zusammenfällt, befassen sich die unter der Forst= und Domänendirektion stehenden
Domänenämter ausschließlich und die derselben Mittelstelle untergeordneten
Forstämter zum großen Teil mit privatwirtschaftlichen Aufgaben.
Den ersteren obliegt die Bewirtschaftung der Kameraldomänen, den letzteren
die der Staats= und Domänen-Waldungen. Die Forstämter führen aber zugleich die
Kaatliche Aufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde= und Privatwaldungen
und handhaben, wie bereits hervorgehoben, die Forstpolizei 3).
Zur Ausübung der Finanzgewalt des Staates in der Bezirksinstanz sind berufen:
Die Finanzämter (früher Obereinnehmereien genannt), denen in Unter-
ordnung unter die Steuerdirektion die Verwaltung und (als Bezirkssteuerkassen) auch
die Verrechnung der direkten und indirekten Landeshoheitsabgaben ihres Bezirkes
obliegt, sowie
die Hauptzollämter, welche in Unterordnung unter die Zolldirektion
die Bezirksstellen für die Verwaltung und Verrechnung der Zölle und Reichssteuern 8)
1) Vgl. Verw. Ges. 3 9. VO. v. 20. Aug. 1864 über die polizeil. Funktionen der Bezirksräte
(Reg. Bl. S. 523). Ueber die Dienstauszeichnung der Bezirksräte vgl. § 9 der VO.
2) Bezügl. der letzteren vgl. V O. vom 26. Okt. 1878 (G.u. VOl. V. 193).
3) VO. v. 27. Nov. 1902 (G.u. VOl. S. 357).
4) Näheres hierüber sowie über die Mitwirkung der Gemeindeorgane bei der Handhabung der
Polizei unten bei §& 96 des Textes.
5) Besond. Verhältnisse bestehen, soweit den Gemeinden oder sonstigen Korporationen die Ein-
richtung eigener Forstämter gestattet ist (näheres hierüber § 120). Soweit die Forstämter mit der
Handhabung der Forstgerichtsbarkeit befaßt sind, unterstehen sie der Dienstaufsicht der
Justizverwaltung.
6) Mit Ausnahme der Tabaksteucr.