Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 39 Die Bezirksverwaltungsstellen. 125 
  
Herbeiführung oder Vorbereitung von Bezirksratsentschließungen beziehen. Außer- 
dem dürfen denselben durch Verordnung oder Spezialauftrag noch andere Geschäfte 
der Bezirksverwaltung zugewiesen werden 1). 
B. Als tech nische Stellen der Bezirksinstanz auf dem Gebiete der inneren 
Verwaltung kennt die derzeitige Organisation neben den einem jeden Bezirksamte 
beigegebenen Bezirksärzten und Bezirkstierärzten vor allem die der Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues unterstellten Wasser= und Straßenbau- 
inspektionen, die Rheinbau inspektionen und die Kultur inspektionen 2), 
sowie die dem Finanzministerium unmittelbar untergeordneten für das Gebiet des 
Hochbauwesens zuständigen Bezirks-Bauinspektionenzs). 
Die technischen Bezirksstellen sind nicht nur zur Mitarbeit bei der Durchführung 
staatlicher und kommunaler Wirtschaftsaufgaben bestimmt, sondern vor allem auch 
dazu berufen, den Bezirksämtern bei der Ausübung ihrer Hoheitsaufgaben zur Seite 
zu stehen. 
In gleicher Weise, und soweit es sich um die Handhabung der Polizei in ihrem 
Zuständigkeitsgebiet handelt, ganz selbständig fungieren neben den Bezirksämtern 
die später zu erwähnenden Forstämter (siehe unten II). 
Auch den mit der lokalen Verwaltung des Eisenbahnwesens beauftragten bahn- 
technischen Stellen kommt unter gewissen Voraussetzungen auf dem Gebiete der 
Polizei eine mit den Bezirksämtern konkurrierende Amtsgewalt zu ). 
II. Finanzverwaltung. Von den Behörden der Bezirksfinanzverwal- 
tung, deren räumliche Zuständigkeit mit derjenigen der Bezirksämter nicht notwendig 
zusammenfällt, befassen sich die unter der Forst= und Domänendirektion stehenden 
Domänenämter ausschließlich und die derselben Mittelstelle untergeordneten 
Forstämter zum großen Teil mit privatwirtschaftlichen Aufgaben. 
Den ersteren obliegt die Bewirtschaftung der Kameraldomänen, den letzteren 
die der Staats= und Domänen-Waldungen. Die Forstämter führen aber zugleich die 
Kaatliche Aufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde= und Privatwaldungen 
und handhaben, wie bereits hervorgehoben, die Forstpolizei 3). 
Zur Ausübung der Finanzgewalt des Staates in der Bezirksinstanz sind berufen: 
Die Finanzämter (früher Obereinnehmereien genannt), denen in Unter- 
ordnung unter die Steuerdirektion die Verwaltung und (als Bezirkssteuerkassen) auch 
die Verrechnung der direkten und indirekten Landeshoheitsabgaben ihres Bezirkes 
obliegt, sowie 
die Hauptzollämter, welche in Unterordnung unter die Zolldirektion 
die Bezirksstellen für die Verwaltung und Verrechnung der Zölle und Reichssteuern 8) 
1) Vgl. Verw. Ges. 3 9. VO. v. 20. Aug. 1864 über die polizeil. Funktionen der Bezirksräte 
(Reg. Bl. S. 523). Ueber die Dienstauszeichnung der Bezirksräte vgl. § 9 der VO. 
2) Bezügl. der letzteren vgl. V O. vom 26. Okt. 1878 (G.u. VOl. V. 193). 
3) VO. v. 27. Nov. 1902 (G.u. VOl. S. 357). 
4) Näheres hierüber sowie über die Mitwirkung der Gemeindeorgane bei der Handhabung der 
Polizei unten bei §& 96 des Textes. 
5) Besond. Verhältnisse bestehen, soweit den Gemeinden oder sonstigen Korporationen die Ein- 
richtung eigener Forstämter gestattet ist (näheres hierüber § 120). Soweit die Forstämter mit der 
Handhabung der Forstgerichtsbarkeit befaßt sind, unterstehen sie der Dienstaufsicht der 
Justizverwaltung. 
6) Mit Ausnahme der Tabaksteucr.
	        
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