Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

126 Die Organisation. Die Behörden. 8 40 
  
bilden. Ist der Zolldienst mit dem eines Finanzamtes vereinigt, so führt letzteres die 
Bezeichnung Hauptsteueramt. 
Neben den Finanzämtern stehen ebenfalls in Unterordnung unter die Steuer- 
direktion die zur Feststellung der direkten Steuerschuldigkeiten berufenen und an die 
Mitwirkung der in den einzelnen Gemeinden gebildeten Schätzungsräte 
gebundenen Steuerkommissäre. 
Die Finanzämter sowie die Hauptzollämter besitzen bei Ausübung der staatlichen 
Finanzgewalt das Recht zur Straffestsetzung und Vollstreckung 1). Das Hauptzollamt 
Mannheim übt im Hafengebiet als Hafenbehörde zugleich die gesamte Polizeigewalt 
aus 2). 
Als unterste Behörde benützt die Finanzverwaltung in den einzelnen Gemeinden 
des Landes die Steuererheber, die bald als Steuereinnehmer, bald nur als 
Untererheber angestellt sind 3). 
§ 40. Die Verwaltungsgerichte"). 1. Geschichtliche Entwickelung. 
Die Einführung einer eigenen Verwaltungsrechtspflege, mit der Baden den anderen 
deutschen Staaten voranging, erfolgte bereits gelegentlich der Neuorganisation 
der ganzen inneren Verwaltung im Jahre 1863. Vordem lag die Entscheidung 
aller Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes, soweit nicht die bürgerlichen Gerichte 
für zuständig erklärt worden waren 5), ausschließlich in der Hand der gewöhn- 
lichen Verwaltungsbehörden, und die Behandlung geschah nach den für das 
Verfahren in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften 5). 
Das Gesetz vom 5. Oktober 1863 bestimmte nun, daß dem durch Zuzug von 
bürgerlichen Elementen geschaffenen Bezirksverwaltungskollegium eine Reihe von 
Streitigkeiten des öffentlichen Rechtes zur Entscheidung in einem besonders aus- 
gestalteten Verfahren zugewiesen werden sollten und schuf außerdem als höhere 
Instanz zur Nachprüfung dieser Entscheidungen, zugleich aber auch mit einer 
eigenen selbständigen Kompetenz in erster Instanz betraut, ein neues, aus Be- 
rufsbeamten gebildetes, nur der Rechtsprechung gewidmetes, Kollegium in dem 
Verwaltungsgerichtshofe. 
Die Streitigkeiten, in denen der Bezirksrat nach dem besonderen Verfahren 
zu entscheiden hatte, betrafen vor allem Differenzen zwischen den Gemeinden 
und ihren Mitgliedern über Beiträge und Leistungen, zwischen verschiedenen Ge- 
meinden über Gemarkungsrechte, Armenrechtssachen usw., Streitigkeiten über Jagd- 
und Fischereirechte und Wahlberechtigungen. Der Verw. Ger. Hof sollte in erster 
1) §J 126 EG. zu dem RJG. vom 3. März 1879 (G.u. VOl. S. 805), Str PO. 58 459 ff. 
2) VO. v. 31. Oktob. 1896 (G.u. VOBl. S. 387). 
T 3) Ueber die Bezirks- u. Lokalbehörden der Eisenbahnverwaltung vgl. unten im 
exte § 114. 
4) Literatur: Weizel a. a. O. S. 96; Koppa. a. O. S. 49 ff., S. 84 ff. u. S. 192—358 
(Kommentar zum Ges. vom 14. Juni 1884); Schenkel, Art. Verwaltungsgerichtsbarkeit in 
v. Stengel, Wörterbuch Bd. 2 S. 747 ff.; Röttinger, Die bad. Verwaltungsrechtspflege, 
Heidelberg 1887. 
5) Solches war entprechend der damals herrschenden Anschauung über die Grenzen zwischen 
öffentl. u. Privatrecht in weitem Umfange geschehen. Auch im Wege des Gewohnheitsrechtes war 
für manche Fälle des öffentl. Rechtsgebietes ihre Zuständigkeit zur Anerkennung gelangt. 
(R 6/V z. # die zahlreichen Fälle, die in der Ldh. VO. v. 21. Juni 1850 aufge führt sind 
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