Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

2 Geschichtliche Einleitung. 81 
  
Besitze der elterlichen Grafschaft im Breisgau sowie in den dazu gekommenen Herrschaften derart 
zu befestigen, daß er jenen Titel und diesen Besitz auf seine Nachkommen weiter vererbte. 
Anfangs fügte er seinem markgräflichen Titel den Zusatz „von Limburg“ hinzu, nach der 
Stadt, in der sein Großvater gestorben; später nannte er sich, entsprechend der allmähligen 
Verlegung des Schwerpunktes der markgräflichen Stellung in die nördlichen fränkischen Besitzungen, 
auch Markgraf von Baden, nach der Burg Baden in der Grafschaft Forchheim im Ufgau, 
die er von seiner Mutter ererbt hatte. Der Sohn und Nachfolger Hermann II, Markgraf 
Hermann III, wurde von Kaiser Konrad III im Jahre 1151 von neuem mit der Markgrasschaft 
Verona belehnt und führte von da an abwechselnd mit dem von Baden den markgräflichen 
Titel von Verona. Seine Nachkommen behielten diesen letzteren Titel noch bis zum Ende des 
13. Jahrhunderts bei (Marchio Veronensis dictus de Baden), auch nachdem derselbe längst zur 
bloßen Form herabgesunken war 1). 
Die weiteren Geschicke der Herrschaft der Hermannschen Linie waren vor allem durch 
die ungünstigen Einflüsse bestimmt, welche die immer wiederkehrenden Teilungen des Gebietes 
unter mehrere Erben mit sich brachten. Zunächst spaltete sich der Besitz in der älteren badischen 
und in der jüngeren Hachbergischen (oder Hochbergischen) Linie. Durch Markgraf Christoph I im 
Jahre 1490 wieder in einer Hand vereinigt, wurde das Land nach dessen Tode von seinen zwei 
allein am Leben gebliebenen Söhnen nach langwierigen Streitigkeiten durch den Teilungsvergleich 
von 1535 von neuem in zwei Teile zerlegt, die fortan mehr als zwei Jahrhunderte nebeneinander 
bestanden, in die Markgrafschaft Baden-Baden, die Bernhard III. erhielt, mit 
Baden, später Rastatt, als Residenz und in die Markgrafschaft Baden-Durlach, 
die an Ernst überging, und deren Hauptstadt zunächst Pforzheim danach Durlach wurde ?½. 
Die erstere bestand aus dem sogenannten oberen Teil der Markgrafschaft mit den Städten 
und Aemtern Rastatt, Kuppenheim, Baden, Ettlingen, Steinbach, Bühl, Stollhofen und dem 
jenseits des Rheins gelegenen Beinheim. Dazu gehörte weiter die Grafsschaft Eberstein, die 
Herrschaft Mahlberg, ein Teil der Ortenau und neben anderen vor allem die im Luxemburgischen 
gelegene und unter französischer Oberhoheit stehende Herrschaft Rodemachern, sowie der badische 
Anteil an der zwischen Rhein und Mosel gelegenen Grasschaft Spohnheim. Die letztere umfaßte die 
untere Markgrafschaft mit den Oberämtern und Aemtern Karlsruhe, Durlach, Pforzheim, Stein, 
Langensteinbach und Rhod (jenseits des Rheins), sowie die im südlichen Teile des heutigen Groß- 
herzogtums gelegene Markgrafschaft Hochberg, die Landgrafschaft Sausenberg nebst den Herrschaften 
Badenweiler und Röteln, (das sogen. Oberland oder die Breisgauischen Herrschaften genannt). Die 
Markgrafschaft Baden-Baden umfaßte etwa 35, die Markgrafschaft Baden-Durlach sogar nur 
29,5 Quadratmeilen. Die Trennung des Besitzes, welche die badischen Markgrafen zu bedeutungs- 
losen Kleinfürsten herabsinken ließ, wurde in der Folge, nachdem einige noch weiter gehende 
Zerstückelungsversuche ergebnislos geblieben, dadurch noch vertieft, daß die Fürsten der beiden 
Landesteile sich zu verschiedenen Konfessionen bekannten, die Markgrafen von Baden-Baden 
zur katholischen, diejenigen von Baden-Durlach zur evangelischen Konfession Augsburgischen 
Bekenntnisses. 
Eine Aussicht auf Besserung brachte der nach langen Verhandlungen im Jahre 1765 zwischen 
den beiden Linien zustande gekommene Erbvertrag, der von dem auch früher schon ausgesprochenen 
Gedanken ausgehend, daß die markgräflichen Lande Gemeinschaftseigentum und nur dem 
Gebrauche nach geteilt ?) seien, für den Fall des Aussterbens der einen Linie der anderen die 
Nachfolge nochmals ausdrücklich zusicherte. Der vorgesehene Fall trat bereits wenige Jahre 
darnach wirklich ein, als mit dem am 21. Oktober 1771 erfolgten Ableben des Markgrafen August 
Georg von Baden-Baden diese Linie des markgräflichen Hauses erlosch. Beide Markgrafsschaften 
wurden nunmehr in der Hand des Markgrafen Karl Friedrich von Baden-Durlach, der letzteres 
Gebiet schon seit dem Jahre 1738 beherrscht hatte"!), zu einem bleibenden Ganzen vereinigt. 
2. Ihrem staatsrechtlichen Charakter nach war die seit ihrer Vereinigung 64,5 Quadrat- 
1) v. Weech, a. a. O. S. 15. 
2) Vgl. hierüber sowie über das folgende J. J. Moser, Einleitung in das Markgräfl. 
bad. Staatsrecht 1772. 
3) Vgl. hierüber Moser, a. a. O. S. 82 und W. Degen, Das Eigentumsrecht an den 
Domänen im Großh. Baden. (Inaugural--Diss.) Heid. 1903, S. 34 ff. v. Jagemann im 
Sammelwerke S. 553. 
4) Von 1738 bis 1746, in welchem Jahre der am 22. Nov. 1728 geborene Markgraf durch 
den Kaiser als volljährig erklärt wurde, unter der (testamentar. angeordneten) Vormundschaft 
seiner Großmutter, welcher der nächste Agnat zur Seite stand. Vgl. v. Weech, a. a. O.
	        
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