8 46 Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. 145
leihung der Beamteneigenschaft ergeben sich für den Beliehenen folgende Verbind-
lichkeiten 1):
1. Derselbe ist verpflichtet, in dem begründeten Dienstverhältnis so lange zu
verbleiben, bis er ordnungsgemäß entlassen ist 2);
2. er hat während der Dauer des Dienstverhältnisses alle ihm übertragenen Aem-
ter zu übernehmen und hat etwaige Veränderungen seiner Stellung, die durch Ver-
setzung oder Zuruhesetzung bewirkt werden, nach Maßgabe der hierüber geltenden be-
sonderen Bestimmungen zu dulden 8).
a) Die Versetzung der nicht etatmäßig angestellten, ebenso die der etatmäßig,
aber noch nicht unwiderruflich, angestellten Beamten kann ohne Beschränkung statt-
finden; die unwiderruflich angestellten Beamten können dagegen ohne ihre Zustim-
mung auf eine andere Amtsstelle nur versetzt werden, wenn die letztere etatmäßig und
ihrer Berufsbildung entsprechend ist, und wenn dabei keine Schmälerung des zur
Zeit der Vecsetzung verliehenen anschlagsmäßigen Diensteinkommens eintritt.
Die richterlichen Beamten (die Richter bei dem Oberlandesgericht, den Land-
gerichten und den Amtsgerichten) können ohne ihre Zustimmung auf eine andere
Stelle nur versetzt werden, wenn dies entweder:
infolge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke,
oder durch das Interesse der Rechtspflege goboten ist.
Die Versetzung darf in diesen Fällen nur auf eine gleiche oder höhere Richterstelle
erfolgen und nicht mit einer Schmälerung des Gehaltes verbunden sein. Ueber die
Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine richterliche Entscheidung herbei-
zuführen, die auf Veranlassung des Justizministeriums durch das Oberlandesgericht
in der für den (richterlichen) Disziplinarhof bestimmten Besetzung erfolgt /).
Analoge Beschränkungen gelten für die Versetzung der Mitglieder des Verwal-
tungsgerichtshofes und der Mitglieder und Beamten der Oberrechnungskammers; jedoch
kann hier die Versetzung auf eine der Berufsbildung des betreffenden Beamten ent-
sprechende Verwaltungsstelle verfügt werden. Bei der Versetzung eines Mitgliedes
der Oberrechnungskammer ist das Interesse des Dienstes dieser Behörde maß-
gebend. Die entscheidende Behörde ist der Disziplinarhof 5).
b) Die Versetzung in den Ruhestand, die nur bezüglich der etatmäßigen
Beamten vorkommt,, ist eine einstweilige oder eine definitive.
Die einstweilige Zuruhesetzung kann, wie früher erwähnt, jederzeit verfügt
werden gegenüber den Mitgliedern des Staatsministeriums. Den übrigen Beamten
gegenüber ist dieselbe nur dann zulässig, wenn zu der Verwendung des betreffenden
Beamten im aktiven Dienst infolge einer Veränderung in der Organisation der Be-
1) Vgl. hierzu außer den einschlagenden Gesetzesbestimmungen die Vorschriften der Ldh. VO.
v. 27. Dez. 1889, die Pflichten der Beamten betr. in der Fassung der Ldh. V O. vom 14. Dez. 1892.
2) & 6 des Ges.
3) 55# 5, 8 Abs. 3, 28 ff. des Ges.
4) 6+ 117 Ziff. 1 u. 4 des Ges.
5) 118, 119 des Ges. Eine formelle Beschränkung des Versetzungsrechtes gilt bezüglich der
Hauptlehrer an Volksschulen. Dieselben können gegen ihren Willen nur versetzt werden, wenn
vorher die Ortsschulbehörde darüber vernommen ist (§ 34 El. Unterr. Ges.). Das Recht der Ber-
setzung entfällt, abgesehen von der Disziplinierung, wenn die Besetzung der betreffenden Stelle
nicht in der Hand der Regierung gelegen ist, so bei den landständischen Beamten und den Haupt-
lehrern der Er. Ordnungssöädte.
Walz, Baden. 10