Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

156 Die Organisation. Die Behörden. 8 48 
  
Beschränkungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen. Ebenso ist das 
dem Landesherrn für alle Strafsachen zukommende Begnadigungsrecht auch gegen- 
über den Entscheidungen des Disziplinarhofes im Gesetze ausdrücklich anerkannt 1). 
0) Hinsichtlich der Strafversetzung und Dienstentlassung der behördlich 
angestellten Beamten: 
Auch hier wird die Führung einer förmlichen Voruntersuchung und die Mitteilung 
ihres Ergebnisses an den Beamten verlangt. Die Einleitung der Voruntersuchung ist 
im Zweifelsfalle von der Anstellungsbehörde zu beschließen, welche die Führung der 
Untersuchung einen besonderen Beamten oder eventuell auch einem Bezirksamte über- 
trägt. Die Einvernahme der Zeugen erfolgt eidlich. Der in Untersuchung genommene 
Beamte kann sich ebenfalls der Hilfe eines Verteidigers bedienen, dem das Recht der 
Akteneinsicht zusteht. 
Die Entscheidung des Ministeriums als Disziplinarbehörde erfolgt in kollegialer 
Beschlußfassung, sofern auf die Strafversetzung oder Dienstentlassung erkannt werden 
will. Gegen die Entscheidung findet der Rekurs an das Staatsministerium statt. 
Für den Fall der Einstellung des Verfahrens gelten die oben unter b) dargelegten 
Grundsätze 2). 
7. Als besonderes Hilfsmittel zur Durchführung der Dienstpolizei kennt das Gesetz 
die vorläufige Amtsenthebung, die von der zuständigen Dienstbehörde 
verfügt werden kann, wenn und solange gegen einen Beamten ein strafgerichtliches 
Verfahren oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amt oder dem staatlichen 
Dienste im Verwaltungs= oder Disziplinarwege eingeleitet ist, oder eine Freiheits- 
strafe vollstreckt wird ). Die vorläufige Amtsenthebung eines richterlichen Beamten 
kann nur mit Zustimmung des Disziplinarhofes (in der Besetzung von 5 Mitgliedern) 
erfolgen 4). Eine kraft Gesetzes eintretende Suspension eines Beamten ist dem badischen 
Rechte unbekannt. 
Die vorläufige Amtsenthebung hat die Wirkung, daß der Beamte sich jeder amt- 
lichen Tätigkeit zu enthalten hat; außerdem wird für die Dauer der Enthebung zur 
Deckung der Kosten des eingeleiteten Verfahrens und der Kosten einer etwa angeord- 
neten Stellvertretung ein Teil des Einkommens des Beamten einbehalten 5). 
8. Im Disziplinarverfahren werden keine Sporteln in Ansatz gebracht; die Ge- 
bühren der Zeugen und Sachverständigen werden nach den für das Verwaltungs- 
verfahren geltenden Bestimmungen berechnet. Für die Rechtsgültigkeit der Zustel- 
lungen genügt die Erfüllung der für das Verwaltungsverfahren vorgeschriebenen 
Formen #). 
§s 48. Die Rechte des Beamten. Die Rechte der Beamten bestehen in dem An- 
spruch auf Anerkennung der mit der Amtsstellung verbundenen äußeren Auszeich= 
nungen (Titel und eventuell Uniform), auf Bezahlung des Diensteinkommens oder 
1) & 90 Abs. 1; §& 107 f. des Ges. 
2) § 109 des Ges. 
3) 5 112 des Ges. 
4) & 117 Ziff. 9 des Ges. » 
5) Ausgenommen sind die Kosten eines straf gerichtl. Verfahrens. Das Ges. gibt weiter 
genaue Bestimmungen über die Art der Aufrechnung der Kosten und über die eventuelle Zurück- 
zahlung des Restes. §& 113 des Ges. 
6) 5F 114 u. 115 des Ges.
	        
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