g 48 Die Rechte des Beamten. 157
des an seine Stelle tretenden Ruhegehaltes und auf Leistung einer Hinterbliebenen-
versorgung. Dazu kommt das Recht, unter gewissen Voraussetzungen die Versetzung
in den Ruhestand verlangen zu können, und auf dem Gebiete der Gemeindebesteuerung
eine gewisse Bevorzugung.
Ein Anspruch auf die Einnahme einer gewissen Rangstellung innerhalb
der Stufenleiter der Behördenorganisation ist mit der Beamtenstellung an und für
sich nicht verbunden 1).
Lediglich Vorschriften des objektiven Rechtes enthalten die Bestimmungen, die
dem Beamten einen erhöhten strafrechtlichen Schutz gewähren 2), oder dessen Ver-
setzung oder Entfernung vom Amte an gewisse gesetzliche Voraussetzungen knüpfen.
Der Beamte hat auf die Anwendung jener Strafrechtsvorschriften ebensowenig einen
Rechtsanspruch wie auf die Innehabung eines konkreten Amtes ?).
1. Der Titel des Beamten, der sich nach der übertragenen Amtsstellung
richtet, verbleibt dem Beamten auch im Ruhestande. Derselbe kann auch beim gänz-
lichen Ausscheiden aus dem Amte als persönliche Auszeichnung belassen werden 4.
Das Recht zum Tragen einer besonderen Dienstkleidung (Uniform) ist im
Gesetze selbst nicht erwähnt, aber für bestimmte Klassen von Beamten von jeher an-
erkannt. Es erlischt mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst 5).
2. Das Diensteinkommen der Beamten besteht je nach der Art der
einem Beamten zukommenden Bezüge aus: Gehalt, Wohnungsgeld, Dienstzulage,
wandelbaren Bezügen (als: Tages-, Geschäfts-, Zustellungsgebühren u. dgl.), Natural-
bezügen (Dienstkleidung u. dgl.) oder den an ihre Stelle tretenden Pauschalsummen,
Dienstaufwandsentschädigungen (als: Vergütung für auswärtige Dienstgeschäfte u.
dgl.), Nebengehalt.
Für die Bemessung des Ruhe--, Unterstützungs= und Versorgungsgehaltes der
etatmäßigen Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist ein besonderer Einkommens-
anschlag zugrunde zu legen, der regelmäßig aus dem Betrag des dem Beamten
bewilligten Gehaltes und dem anschlagsmäßigen Betrag des Wohnungsgeldes besteht 7),
und der bei der ersten etatmäßigen Anstellung wie bei jeder späteren Aenderung dem
Beamten in urkundlicher Form mitzuteilen ist. Abgesehen von den Fällen des Wider-
rufs, der Kündigung und des disziplinären Einschreitens darf ohne Zustimmung des
Beamten der von ihm erdiente Gehalt ebensowenig wie sein Einkommensanschlag
gekürzt werden 7).
1) Eine Rangordnung wurde letztmals unterm 5. Juli 1808 erlassen (Reg. Bl. S. 177), dieselbe ist
aber schon längst veraltet. Die neue Geh. O. bestimmt, daß die Einreihung in den Gehaltstarif für den
Rang des Beamten keine Bedeutung habe (Geh. O. K 5 Abs. 2). Der Rang, den ein Beamter einnimmt,
hat heute nur noch eine rein persönliche Bedeutung als Ausfluß einer verliehenen besonderen Ei-
genschaft. Reg. Begr. zum Beamt. Ges. v. 12. Aug. 1908 Ldtg. 1907/08 Drucksache 51 a S. 17.
2) &§ 102, 113, 114, 196 RöStrG#.
3) Eine Ausnahme von diesem Grundsatze gilt nur für die Gemeindebeamten der Städte-
ordnungsstädte: St O. #J 28 u. unten § 56 sowie für die Gemeindewaldhüter §3 184 a Forst G.
4) && 6, 82 des Ges. Neben dem aus der Beamtenstellung folgenden Titel führt eine große
Zahl von Beamten persönliche, zur besonderen Auszeichnung verliehene Titel.
5) Es bestehen hierüber eine Reihe von Verordnungsvorschriften aus älterer Zeit; näheres
bei Wielandt a. a. O. S. 130.
6) Zum Eink.Anschlag können aber auch Dienstzulagen sowie der Wertanschlag wandelbarer
Bezüge gerechnet werden; er kann auch aus besonderem gesetzlichen Anlaß durch Aufnahme eines
Betrages, der früher zum Diensteinkommen gehörte, ergänzt werden. §& 18 des Ges.
7) 520 des Ges.