Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

g 48 Die Rechte des Beamten. 163 
  
Monate den vollen Betrag des von dem Beamten bezogenen Gehaltes und 
Wohnungsgeldes und der etwa verliehenen Dienstzulage, sowie der zum Einkommens- 
anschlag gerechneten wandelbaren Bezüge als Sterbegehalt#). 
Bezog der Beamte im Moment seines Todes bereits einen Ruhegchalt, so er- 
halten die Hinterbliebenen den dreimonatlichen Betrag dieses letzteren 2). Ein fa- 
kultativer Sterbegehalt ist für den Fall der Bedürftigkeit auf die Dauer eines 
Monates auch für die nichtetatmäßigen Beamten vorgesehen 2). 
Der Sterbegehalt bildet keinen Bestandteil der Verlassenschaft des Verstorbenen. 
Der Anspruch auf seine Gewährung entsteht unmittelbar für die Person des Bezugs- 
berechtigten als eine neue selbständige Forderung. Darüber, wer als Bezugsberechtigter 
anzusehen, entscheidet das zuständige Ministerium mit Ausschluß des Rechtsweges 3). 
b) Die Hinterbliebenen eines etatmäßigen Beamten erhalten im Falle seines 
Todes außerdem Versorgungsgehalt (Witwengeld und Waisengeld). Die 
Witwe ist jedoch nur solange bezugsberechtigt, als sie sich nicht wieder verheiratet, und 
den ehelichen Kindern des Beamten steht ein Anspruch nur zu bis zum vollendeten 
achtzehnten Lebensjahr, bezw. bis zur früher erfolgenden Verheiratung ). 
Der Anspruch auf Versorgungsgehalt entfällt vollständig, wenn die Witwe und 
die Kinder aus einer Ehe entstammen, die erst nach der Versetzung in den endgül- 
tigen Ruhestand abgeschlossen wurde. Die Witwe allein entbehrt des Anspruchs, 
wenn die Ehe während einer lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten geschlossen 
wurde, sofern der Tod innerhalb dreier Monate nach dem Eheabschluß eingetreten 7). 
Der Versorgungsgehalt wird nicht nur gewährt, wenn der verstorbene Beamte 
für sich die Berechtigung zum Anspruch auf Ruhegehalt erdient hatte, sondern auch 
dann, wenn sein Tod infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädi- 
gung, die er sich bei Ausübung seines Dienstes oder aus Veranlassung desselben zu- 
gezogen hat, eingetreten ist. Er besteht ferner in dem Falle, wenn ein etatmäßiger 
Beamter, nachdem er einen Ruhegehaltsanspruch erworben hatte, in eine nicht etat- 
mäßige Stelle übergetreten ist, vorausgesetzt, daß die Ehe nicht erst nach dem Ueber- 
tritt geschlossen wurde ?). 
Das Witwengeld beträgt dreißig Prozent des maßgebenden Einkommens- 
anschlages, der sich nach den bei der Zuruhesetzung geltenden Grundsätzen bemißt. 
War die Witwe dreißig oder mehr Jahre jünger als der Beamte, so tritt eine Kürzung 
des Witwengeldes ein 7). 
Das Waisengeld beträgt: 
a) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum 
Bezug von Witwengeld berechtigt war, zwei Zehntel des Witwengeldes für jedes Kind, 
1) &# 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 des Ges. In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann der Sterbe- 
gehalt ganz oder teilweise auch dann gewährt werden, wenn der Beamte andere bedürftige Ver- 
wandte hinterlassen, deren Ernährer er gewesen, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die 
Kosten der letzten Erkrankung oder der Beerdigung zu decken. § 56 Abs. 2 des Ges. 
2) 857 des Ges. 
3) & 58 des Ges. 
4) 3& 60 des Ges. 
5) 3 60 Abs. 2 u. 3. 
6) 5 63 Abs. 2 des Ges. 
7) 5 61 u. 64 des Ges. 
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