164 Die Organisation. Die Behörden. 8 48
b) für allein in Betracht kommende Kinder, wenn nur eines vorhanden ist, vier
Zehntel, wenn zwei vorhanden sind, sieben Zehntel, und wenn drei oder mehr Kinder
in Frage stehen, für jedes derselben drei Zehntel des Witwengeldes 1).
Der Versorgungsgehalt darf im Ganzen den Betrag des Ruhegehaltes, zu dessen
Bezug der Beamte im Zeitpunkt seines Todes berechtigt gewesen, nicht überschreiten 2).
Ausnahmsweise kann beim Vorliegen erheblicher Billigkeitsgründe im Falle der
Bedürftigkeit ein Versorgungsgehalt auch den Hinterbliebenen eines solchen etat-
mäßigen Beamten in widerruflicher Weise zugesprochen werden, der bevor er den
Anspruch erdient hatte, zur Ruhe gesetzt wurde oder verstorben ist 3).
In den gesetzlichen Versorgungsgehalt wird derjenige Versorgungsgehalt mit-
eingerechnet, den ein Beamter aus einem früheren öffentlichen Dienstverhältnisse
für seine Hinterbliebenen erworben hat. Findet eine Witwe, die zum Bezug von
Versorgungsgehalt berechtigt ist, eine Anstellung oder beamtenmäßige Verwendung
im staatlichen oder in einem andern öffentlichen Dienst, so werden ihr die hieraus
kommenden Bezüge, insoweit sie den Betrag von 1000 M. übersteigen, im hälftigen
Betrag auf das Witwengeld aufgerechnet 4).
Die Verwaltung der mit der Gewährung des Versorgungsgehaltes zu-
sammenhängenden Einnahmen und Ausgaben der Staatskasse, die von dem Haus-
halte der allgemeinen Staatsverwaltung getrennt zu führen sind, besorgt unter Auf-
sicht des Finanzministeriums der durch Ldh. Entschließung zu ernennende „Ver-
waltungsrat der Beamtenwitwenkasse“.
Der Verwaltungsrat bestimmt auch und zwar unter Ausschluß des Rechtsweges,
an wen die Zahlung des Versorgungsgehaltes rechtsgültig zu leisten, und wie derselbe
unter mehrere Bezugsberechtigte zu verteilen ist. Reichen die Bestände der Beamten-
witwenkasse nicht aus, um neben den Lasten und Verwaltungskosten die Versorgungs-
gehalte zu bestreiten, so ist ihr aus den Mitteln der allgemeinen Staatsverwaltung
ein entsprechender Zuschuß zu gewähren 5).
5. Fürsorge für den Fall einer Verunglückung im Dienst.
a) Wenn ein Beamter, der in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unter-
liegenden Betriebe beschäftigt ist ), infolge eines im Dienste erlittenen Betriebs-
unfalles dauernd dienstunfähig wird, so erhält er als Pension sechsundsechzigzweidrittel
Prozent seines jährlichen Diensteinkommens. Ist er nicht dauernd dienstunfähig ge-
worden, aber in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so erhält er bei seiner Ent-
lassung aus dem Dienste im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit den obigen Betrag,
im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende Teilpension. Ist der Be-
amte infolge des Unfalls „hilflos“, so ist für die Dauer dieses Zustandes die Pension
1) §5 62 des Ges.
2) § 68 des Ges. Nötigenfalls wird verhältnismäßig gekürzt.
3) & 65 des Ges.
4) S§ 66 u. 67 des Ges. Eine besondere Uebergangsbestimmung gilt für die Hinterbliebenen
eines Beamten, der nach zehnjähriger etatmäßiger Dienstzeit in den Gemeindedienst als Ober-
bürgermeister, Bürgermeister oder Grundbuchführer übergetreten ist (Art. 2 der Novelle vom 12.
Aug. 1908).
5) Art. 17 a u. 17b des Etat-Ges.
6) Vgl. Ges. vom 27. Juli 1902 (G.u. VGBl. S. 208), das dem R. v. 18. Juli 1901 nach-
gebildet ist.