Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 51 Die Selbstverwaltungskörper. Einleitung. 169 
  
Haftung des Beamten mit den einschlagenden Schutzbestimmungen 1). 
Ihre Rechte gehen in erster Linie auf Anerkennung der ihnen durch die Berufung 
eingeräumten Amtsstellung. Die Ehrenbeamten können verlangen, daß sie bei der 
Behörde, zu der sie berufen sind, belassen und auch verwendet werden 2). Weiter steht 
ihnen in der Regel ein Anspruch auf Ersatz der im Dienste des Staates gemachten Auf- 
wendungen zu, ebenso auf das Tragen der mit dem Amte etwa verbundenen Titu- 
latur. Zum Schutze ihrer amtlichen Tätigkeit kommen auch die gleichen strafrechtlichen 
Vorschriften in Betracht, wie solche bezüglich der Tätigkeit der Beamten im engeren 
Sinn in Geltung stehen. 
Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Ehrenbeamten erfolgt in der Regel 
mit Ablauf einer gewissen Zeit, auf welche diese Beamten berufen zu werden pflegen. 
Außerdem kommt noch in Betracht: strasgerichtliches Urteil, Entscheidung der Dis- 
ziplinarbehörde, wo ein Disziplinarverfahren vorgesehen ist, und Entlassung auf An- 
trag des Ehrenbeamten. Wo eine Verpflichtung zur Führung des Ehrenamtes besteht, 
ist auch die vorzeitige unentschuldigte Niederlegung mit Strafe bedroht 83). 
Der wichtigste Anwendungsfall des Ehrenamtes im Staatsdienst ist die früher 
besprochene Institution des Bezirksrates. Daneben wären zu nennen als auf landes- 
rechtlicher Vorschrift beruhend: die Schatzungsräte und die für die einzelnen Interessen- 
vertretungen geschaffenen staatlichen Organe, ebenso gewisse staatliche Schulaufssichts- 
organe 4). Durch Reichsgesetze geregelt sind die Ehrenbeamtungen der Handelsrichter 
und die mit den Einrichtungen der Sozialgesetzgebung zusammenhängenden ehren- 
amtlichen Funktionen. 
IV. Kapitel. 
Bie Selbstuerwaltungskürper. 
§ 51. Einleitung. Die umfassende gesetzgeberische Tätigkeit, welche sich an die 
Begründung des Großherzogtums anschloß, war in erster Linie darauf gerichtet, in 
dem neu geschaffenen, aus so verschiedenartigen Elementen zusammengeschweißten 
Staatswesen an die Stelle der mannigfaltigen, vordem selbständigen, Einzelgewalten 
eine neue einheitliche und festgegliederte Gesamtorganisation zu setzen. Trotzdem ging 
dieselbe aber nicht so weit, daß sie sofort alle und jede Tätigkeit der öffentlichen Ver- 
waltung für den neuen Staat in Anspruch genommen hätte, vielmehr ließ sie neben 
der Staatsgewalt zur Uebernahme eines Teiles der unter die Staatszwecke entfallen- 
den Aufgaben eine Reihe von Einrichtungen weiter bestehen, deren Träger, wenn 
auch nicht mehr auf den Boden eines ursprünglichen Rechtes stehend, sondern allein 
auf Grund einer staatlichen Verleihung handelnd, innerhalb des Bereiches dieser 
letzteren gegen willkürliche Eingriffe geschützt waren. 
Ein derartiges Zurücktreten der staatlichen Tätigkeit fand nicht nur, wie früher 
1) Vgl. oben §# 47. 
2) Vgl. Jellinek a. a. O. S. 184. 
3) Vgl. Veranl.Ges. & 4 Abs. 5, + 7. 
4) Verw. Ges. §§ 2 u. ff., Veranl. Ges. § 1 u. ff., Ldh. V O. v. 28. April 1905 G. u. VOl. 
S. 299 ff. (Landesgewerberat), Ldh. V O. v. 4. Nov. 1881 G. u. SOl. S. 369 (Eisenbahnrat) usw.: 
vgl. ferner aus dem Schulwesen die Ldh. VO. VO. vom 30. Juni 1870 (außerordentl. Mitglieder 
des Ob. Schulrates), v. 10. Mai 1886 (Beirat der Gelehrtenschulen), v. 5. Juni 1893 (Beiräte der 
Realmittelschulen), v. 20. Juli 1907 (Gewerbeschul-, Handelsschulräte) usw.
	        
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