§s 53 Die rechtliche Natur und die Grundlagen der Gemeinden. 177
schlossenes Stück des Staatsgebietes, auf dem sich die Herrschaftsgewalt der Gemeinden
im Laufe der Geschichte entwickelt hatte, und dessen Begrenzung der Staat, indem er
dasselbe auch für rein staatliche Verwaltungszwecke als unterste Einteilung des Staats-
gebietes gelten ließ, ausdrücklich anerkannt hat. Es ist keine Gemeinde denkbar ohne
Gemarkungz nicht aber ist es ausgeschlossen, daß einzelne Gemeinden zusammen eine
gemeinschaftliche Gemarkung besitzen 1). Ebenso finden sich zahlreiche außerhalb des
Gemeindeverbandes stehende Teile des Staatsgebietes, die dessenungeachtet den
Namen der Gemarkung tragen und in mancher Hinsicht analog den Gemeinden be-
handelt werden, obwohl ihnen das zum Begriff der Gemeinde erforderliche persön-
liche Element meistens ganz fehlt, die sogen. abgeson derten Gemarkun-
gen. Deren Rechtsverhältnisse werden an späterer Stelle zur Besprechung gelangen.
Von den seinerzeit im II. Konst. Edikt als Ausflüsse der Markherrschaft genannten
Befugnissen ist als wichtigstes das Recht der Besteuerung geblieben; daneben kommen
noch gewisse jagd= und wasserrechtliche Sonderbefugnisse in Betracht. Die Betätigung
der Gemeindeorgane auf dem Gebiet der Polizei, der Rechtspflege oder Grundbuchs-
verwaltung beruht heute auf einer anderen rechtlichen Grundlage.
Auf die Anerkennung ihrer Markherrschaft, soweit solche noch besteht, hat die
Gemeinde einen Rechtsanspruch, sowohl gegenüber anderen Markungsinhabern, wie
gegenüber dem Staate 2). Deshalb können Aenderungen im Bestande einer Gemar-
kung gegen den Willen der Beteiligten nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen.
Stimmen die Beteiligten zu, so genügt zum Vollzug eine hinzukommende Staats-
ministerialentschließung 3).
II. Die persönliche Grundlage des Gemeindeverbandes wird gebildet durch die
Bewohner der Gemarkung.
1. Wer im Gemeindegebiet seinen Wohnsitz begründet und deutscher Reichsange-
höriger ist, wird zum Gemeindegenossen, und er bleibt dies, solange er seinen Wohn-
sitz in der Gemarkung behält.
Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde bewirkt für den Einzelnen die Verpflich-
tung zu persönlichen Dienstleistungen, gewährt ihm aber andererseits auch das Recht
zur Mitbenützung der für die Gemeinde bestimmten Anstalten 1). Sie führt außerdem
unter gewissen Voraussetzungen zur Begründung eines besonderen Berechtigungs-
und Verpflichtungsverhältnisses politischer Art, zur aktiven Mitgliedschaft in der Ge-
meinde.
Eine bevorzugte Klasse innerhalb der Gemeindeangehörigen bilden in den nicht
unter die St. Ordg. fallenden Gemeinden die sogen. Ortsbürger. Zu den-
1) Bei der Neubildung von Gemeinden wird immer der Alleinbesitz einer Gemarkung
verlangt. Gd. O. 5 5.
2) Bgl. z. B. Ges. v. 20. April 1854. die Sicherung der Gemarkungsgrenzen usw. betr. (Reg.=
Bl. S. 199) passim u. § 2 Ziff. 6, sowie §5 4 Ziff. 2 VR flG. In der Praxis wird dieser Satz zu
Unrecht bestritten. Zutreffend die Ausführung von Wielandta. a. O. zur Gde. O. F 5 Anm. 12.
3) Art. 4 des Vermarkungsges. v. 20. April 1854. Sollte mit der betreffenden Anordnung je-
doch der Untergang einer Gemeinde verbunden sein, so könnte dieselbe nur im Wege des Gesetzes
vorgenommen werden, § 4 Gd.O. Begünstigt ist die Gemarkungsänderung bei Gelegenheit der
Katastervermessung: Art. 3 f. des Vermarkungsgesetzes.
4) Arg. §§8 2, 96 Gd. Ordg. (ebenso § 76 der früheren Fassung) und § 2 Ziff. 2 VRhpfl Ges., der
den einzelnen Bewohnern einen verwaltungsgerichtl. Schutz für ihre Ansprüche gewährt. Vgl. auch
dazu Wielandt a. a. O. S. 437 Anm. 4.
Walz, Baden. 12