Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

192 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. 8 58 
  
Die Verwaltung der Ortspolizei innerhalb der Gemarkung wird von dem 
Bürgermeister einer Nachbargemeinde oder von einem aus der Zahl der Ein— 
wohner ernannten „Stabhalter“ geführt 1). 
Mit Zustimmung der Beteiligten können abgesonderte Gemarkungen mit be- 
nachbarten Gemeinden vereinigt werden; ohne solches Einverständnis kann eine 
Vereinigung nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen 2). 
II. Die Kommunalverbände höherer Ordnung. 
§ 58. Einleitung. Das badische Recht kennt drei Arten von Kommunal= 
verbänden, deren Gebiet über dasjenige der Gemeinden hinausgeht: Die 
Kreise, die Bezirksverbände und die Amtsverbände: Den beiden ersteren ist 
eine umfassendere Tätigkeit zugewiesen, die letztgenannten sind auf die Erfül- 
lung ganz bestimmter Einzelaufgaben beschränkt. Die Kreise und die Amtsver- 
bände unterscheiden sich andererseits wieder von den Bezirksverbänden dadurch, 
daß sie einen notwendigen Bestandteil der Staatsorganisation bilden, während 
die Schaffung von Bezirksverbänden der Entschließung der Beteiligten über- 
lassen bleibt. 
Die Kreise und die Bezirksverbände wurden durch das Gesetz vom 5. Ok- 
tober 1863 zu dem Zwecke ins Leben gerufen oder zugelassen, um zur Bewäl- 
tigung der neuen großen Verwaltungsaufgaben, die mit Rücksicht auf das rasche 
Anwachsen des Verkehrs und die allgemeine wirtschaftliche und kulturelle 
Entwickelung jener Zeit zu erwarten standen, eine neue Organisation zur Ver-- 
fügung zu haben, die zugleich eine den verschiedenen Landesteilen angepaßte 
individuelle Führung der öffentlichen Verwaltungstätigkeit ermöglichte. Beide 
Institutionen sollten zunächst nur den Rahmen abgeben, dessen Ausfüllung durch 
eine spätere Gesetzgebung vorbehalten blieb 3). 
Dementsprechend war auch die Tätigkeit der zunächst eingerichteten Kreise 
anfangs eine recht unbedeutende, so daß sich bald gewisse Unterströmungen 
geltend machten, die auf eine Wiederbeseitigung der neuen Institution gerichtet 
waren. Die Gesetzgebung der Folgezeit hat dann, nachdem inzwischen auch 
die freiwillige Kreistätigkeit einen kräftigen Aufschwung genommen, den Kreisen 
eine Reihe von wichtigen öffentlichen Verwaltungsaufgaben zur pflichtmäßigen 
Besorgung übertragen 4). 
Bezirksverbände hatten sich vorerst nur in geringer Zahl gebildet. In neuerer 
Zeit hat jedoch, nachdem für deren Errichtung in einzelnen Gesetzen eine zum 
Teil geänderte Grundlage geschaffen worden, ihre Entwickelung nicht unerheblich 
zugenommen. 
Die Erhebung der Amtsverbände zu Kommunalverbänden ist erst in neuester 
Zeit erfolgt, der Hauptsache nach im Zusammenhang mit der Durchführung 
reichsrechtlicher Vorschriften. 
1) Gde. O. 5 177, wo zum Erlaß einer ortspolizeilichen Vorschrift sonst die Zustimmung des 
Gderates. nötig ist, erteilt das Bezirksamt die Genehmigung. 
2) Gde. O. § 180. 
3) Vgl. hierzu die eingehenden Darlegungen von Weizel, Organisation der inneren Ver- 
waltung bes. S. 137ff. 
4) Vgl. hierzu die Mitteilungen in den amtlichen Jahresberichten des Minist. d. J., bes. 
1889/81 Bd. II S. 577 u. 1884—88 BPBd. II S. 519.
	        
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