Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

59 Die Kreisverbände. 193 
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Hinsichtlich der Verfolgung der Organe der Kommunalverbände wegen amt- 
licher Handlungen sowie hinsichtlich der Haftung der Verbände für ihre Organe 
gelten die auch für die Gemeinden maßgebenden Vorschriften 1½). 
z 59. Tie Kreisverbände. Die Kreise sind selbständige, das ganze Ge- 
biet des Großherzogtums umfassende körperschaftliche Verbände, die innerhalb 
ihres Bereiches, dessen Umfang sich nach der Gemeinschaftlichkeit der Interessen 
bestimmt und über das Gebiet mehrerer Amtsbezirke erstrecken soll, unter der 
Aufsicht des Staates eine eigene Verwaltung führen mit der Berechtigung des 
Vermögenserwerbes und der Besteuerung ?). 
Die erstmalige Abgrenzung der Kreisgebiete ist mit gesetzlicher Ermächtigung 
im Wege der landesherrlichen Verordnung erfolgt 3). Eine Aenderung der ge- 
zogenen Grenzen kann gegen den Willen der beteiligten Kreise oder Gemeinden 
nur im Wege der Gesetzgebung vorgenommen werden) 
Die persönliche Grundlage des Kreisverbandes bilden die Kreisange- 
hörigen,, d. h. die im Kreisgebiete angesessenen Rechtssubjekte. Der Inhalt 
der Kreisangehörigkeit erschöpft sich in dem Rechte zur Benützung der Kreisan- 
stalten und in der Fähigkeit, unter gewissen Voraussetzungen die aktive Mitglied- 
schaft in der Kreiskorporation zu erlangen. Die Steuerpflicht zur Bestreitung 
der Kreisbedürfnisse obliegt nicht den einzelnen Kreisangehörigen, sondern den 
Gemeinden und Gemarkungsinhabern des Kreisgebietes 5). 
Die aktive Mitgliedschaft im Kreisverband äußert sich in der Be- 
rechtigung bei den Wahlen zur Kreisversammlung und in der Verpflichtung zur 
Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Kreisverwaltung ?). Dieselbe wird von 
allen männlichen Staatsangehörigen erworben, die das 25. Lebensjahr zurückge- 
legt habeen und seit mindestens einem Jahr im Kreisgebiete ansässig sind. Aus- 
geschlossen vom Erwerb sind diejenigen Personen, denen die Fähigkeit zu den 
Gemeindewahlen mangelt, sowie die Dienstboten und die „in einem ähnlichen 
Abhängigkeitsverhältnisse“ stehenden Personen'). Andererseits ist mit Rücksicht 
auf die große Bedeutung, welche der Verwaltung der Kreise für den Grund- 
besitz zukommt, den größten Grundbesitzern des Kreises das aktive Mitgliedschafts- 
recht selbst für den Fall eingeräumt, daß sie nicht innerhalb des Kreisgebietes 
wohnen 8). 
2. An notwendigen Organen besitzen die Kreise die Kreisversamm- 
lung, vom Gesetze als die Vertretung der Kreisangehörigen bezeichnet, den 
„zur Verwaltung der Kreisangelegenheiten“ bestimmten Kreisausschuß 
und den als Vertreter der Staatsregierung in der Kreisverwaltung auftreten- 
  
1) Ges. v. 24. Febr. 1880 Art. 9 ff. AG. zum BGB. Art. 5 Abfs. 5. 
2) Verw. Ges. & 25. 
3) Verw. Ges. &+ 24. Ldh. V O. v. 12. Juli 1864 (Reg. Bl. S. 299); es wurden im Großherzog-= 
tum 11 Kreise gebildet. Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Offenburg, Baden, 
Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim und Mosbach. 
4) 524 Abs. 3 des Ges. 
5) §J 26 a. A., § 25 Abs. 1, + 43 f. des Ges. 
6) I§ 29, 37, 53 des Ges. 
79) 129 Abs. 2 u. ff., § 37, §5 53 des Ges., & 3 Ziff. 17 VRupflG. (verwaltungsgerichtlicher 
Schutz des Wahlrechtes). 
8) & 38 des Ges., § 3 Ziff. 19 V RyflG. 
Wals, Baben. 13
	        
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