198 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. 8 61
der Kreisorgane zu genehmigen sind.
Wie die Begründung des Verbandes, so steht anch dessen vollständige oder
teilweise Auflösung im Ermessen der beteiligten Gemeinden. Stimmen der Auf-
lösung nicht alle Gemeinden zu, so kann dieselbe nur mit Genehmigung des
Ministeriums des Innern erfolgen nach vorheriger Vernehmung der Kreisver-
sammlung.
Außerhalb der Kreisorganisation und auf eigener gesetzlicher Grundlage stehen
die zur Verwaltung der Gemeindekranken versicherung geschaffenen
Bezirks= oder Distriktsverbände, denen durch die Entschließung des Ministeriums
des Innern die Eigenschaft einer juristischen Person verliehen ist. Die Bildung
derartiger Verbände kann auch unter Umständen durch Beschluß des Bezirks-
rates erzwungen werden!½#.
Ebenso beruhen auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage die in neuester Zeit
als Zwangskorporationen eingeführten Abdeckereiverbände, welche aus den Ge-
meinden eines Amtsbezirkes oder aus einem Teile derselben gebildet werden 2).
II. Der Amtsbezirk als solcher ist bis jetzt zum Kommunalverband nur
zur Erfüllung der besonderen Aufgaben erklärt worden, die den Gemeinden
durch die Reichsgesetze über die Kriegsleistungen und über die Unterstützung der
zum Dienst einbezogenen Mannschaften und ihrer Familien auferlegt worden
sind 3). Die Verwaltung des darnach gebildeten Amtsverbandes, welchem
gegenüber den Gemeinden ein an das Kreissteuerkataster sich anlehnendes Be-
steuerungsrecht zukommt, wird vom Bezirksrat geführt 0.
Außerdem nimmt nach positiver Vorschrift der Amtsbezirk die Stellung
eines weiteren Kommunalverbandes auf dem Gebiete der Krankenversicherung 8),
sowie in einzelnen Zweigen der Unterrichtsverwaltung eins). Das kollegiale
staatliche Verwaltungsorgan des Amtsbezirkes, der Bezirksrat, erläßt die auf frag-
lichen Gebieten in Betracht kommenden für mehrere Gemeinden bestimmten sta-
tutarischen Vorschriften.
III. Die übrigen Selbstverwaltun gskörper.
§ 61. Einleitung. Die rechtliche Grundlage der nicht zu den Kommunal--
verbänden zählenden Selbstverwaltungskörper bildet auch heute noch bis zu einem
gewissen Grade das mehrerwähnte II. Konstit. Edikt v. 14. Juli 1807 „über
1) Vgl. die 88 12. ger Krank. Vers. Ges. und die §§ 21—27 der Vollz. VO. dazu vom 3. Sept.
1892 (G.u. VOl. S. 44
2) Ges. v. 3. Juni Woo G.u. VOBl. S. 155. Keine selbständige Korporation bilden, wie
früher erwähnt, die auf Grund des § 6 des Elementar-Unterr. Ges. begründeten Schulverbände.
Es handelt sich hier nux um die gemeinschaftliche Erfüllung einer Gemeindepflicht.
3) Ldh. VO. v. 30. Juni 1892, die Lieferungsverbände usw. betr. (G.u.VOl. 380)0.
Val. R. v. 13. Juni 1873 in Verbindung mit dem Ges. v. 26. Dezemb. 1870 über die Sienne
stungen; RG. vom 28. Febr. 1888 die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften betr. u. d. RG. vom 10. Mai 1892 die Unterst. der zu Friedensübungen einberufenen
Mannschaften betr.
4) 82 u. ff. der angef. V O.
5) Vgl. § 18 des Ges. die Ausführung der Unfall= u. Krank. Vers. betr. in der Fassung des
Ges. v. 31. Juli 1902 (G.u. VOl. S. 215 ff.); Vollz. VO. zum Krank. Vers. Ges. & 2 u. Ges. vom 13.
Aug. 1904 den gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betr. § 1 Abs. 4 (G.u.
VOBl. S. 395). Den Kreisen kommt auf beiden Gebieten eine Zuständigkeit als weiterer
Kommunalverband nicht zu.