*s61 Die übrigen Selbstverwaltungskörper. Einleitung. 199
die Verfassung der Gemeinheiten, Körperschaften und Staatsanstalten“ 1).
Dasselbe unterscheidet in seinen hier einschlagenden Bestimmungen zwischen
den auf einer gesellschaftlichen Grundlage aufgebauten Verbänden und denjenigen
Gebilden, die „unter einer von fremder Vorforge aufgestellten mithin nicht
gesellschaftlichen leitenden Gewalt verbunden“ sind. Beide können, wenn ihr
Zweck ein solcher ist, daß er als ein Teil des Staats zweckes anzusehen
und „in dieser Hinsicht einer besonderen Staatseinwirkung empfänglich und be-
dürftig“ ist, durch landesherrliche Entschließung oder durch eine zehnjährige un-
beanstandete Zulassung ihrer Tätigkeit zu Selbstverwaltungskörpern erhoben wer-
den 2). Die ersteren wurden nach dem Sprachgebrauch des Konstitutions-Ediktes
dann „Staatsgesellschaften“, die zweiten „Staatsanstalten“ genannt. Heute sind
die Bezeichnungen „öffentliche Korporationen“ und „öffentliche Anstalten“ die
üblichen. Trotz aller grundsätzlichen Verschiedenheit beider Arten von Selbst-
verwaltungskörpern ist es nicht ausgeschlossen, daß dieselben mitunter zum Teil
ineinander übergehen, daß eine Körperschaft anstaltliche und eine Anstalt körper-
schaftliche Elemente 3) aufweist.
Nicht erforderlich zur Annahme eines Selbstverwaltungskörpers es ist nach
badischem Rechte, daß die in Frage kommende juristische Person mit einer be-
sonderen Herrschergewalt ausgestattet, oder daß sie zur Erfüllung der übernom-
menen Aufgaben dem Staate gegenüber verpflichtet sei"!), obwohl das letztere
die Regel bildet 5). Es kommt, wie hervorgehoben, allein darauf an, daß die
zu entfaltende Tätigkeit als eine Ergänzung der staatlichen Verwaltung anzu-
sehen ist, auf deren Eintreten der Staat entscheidenden Wert legt. Diese weit-
gehende Anerkennung des öffentlich-rechtlichen Charakters ist von ausschlaggeben-
der Bedeutung besonders für die Einordnung der „Anstalten““) unter den Be-
griff der Selbstverwaltungskörper.
Als Einrichtungen des öffentlichen Rechtes stehen die Selbstverwaltungs-
körper auch grundsätzlich außerhalb der für die juristischen Personen geltenden
BVorschriften des BGB.'). Von den privatrechtlichen Anordnungen des Landes-
rechtes kommen für sie die Bestimmungen über die Entgegennahme von Willens-
erklärungen 3), über die gesetzlichen Hypothekentitel?) am Vermögen ihrer Rechner
und Verwalter, sowie über die Erwerbsbeschränkungen 10) in Betracht.
1) Bgl. die 5# 9 u. 10 daselbst, abgedruckt bei Dorner u. Seng a. a. O. S. 25 f.
2) Diese zweite Begründungsart wird heute wohl kaum noch vorkommen; unzulässig ist die-
selbe aber nicht, da ihre ausdrückliche Aufhebung nirgends verfügt ist. Die Ldh. V O. vom 17. Nov.
1883 (siehe unten) konnte eine solche Aufhebung nicht bewirken. Uebereinstimmend Dorner
u. Senga. a. O. S. 42. Beispiele bieten die Waldgenossenschaften und die Anerkennung der ab-
gesonderten Gemarkungen als juristische Person, die nirgends ausdrücklich ausgesprochen ist.
3) Z. B. die Universitäten, die Gebäudeversicherungsanstalt.
4) Ersteres verlangt Jellinek, System usw. S. 263 ff., letzteres Rosin, Das Recht der
öffentlichen Genossenschaft S. 18.
5) ine Ausnahme gilt z. B. für die Wassergenossenschaften ohne Beitrittszwang. Wass. Ges.
64 Abs. 2.
6) Vor allem der Stiftungen.
7) Bgl. jedoch BGB. + 89 (5 31 Aks. 2).
8) LAusf.G. zum BG. Art. 4 Abs. 5 (ovgl. BGB. 5. 28 Abs. 2).
9) Ausf.Ges. zum BGB. Art. 6: EG. zum B #B. Art. 91.
10) Ausf.G. z. BGB. Art. 8; Allg. AV O. zum BGB. F 13; EcG. z. BGB. Art. 86.