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haltenen „Allgemeinen Bestimmungen“ Anwendung finden. Die nähere Regelung
ihrer Rechtsverhältnisse und ihrer Verwaltung wurde den besonderen Vorschriften
über die Verwaltung des Kirchenvermögens vorbehalten, jedoch unter scharfer
Betonung der allen Stiftungen zukommenden rechtlichen Selbständigkeit 1).
II. 1. Für die Entstehung einer Stiftung ist außer dem Stiftungs-
akte, für den die Vorschriften der Is 81—84 des BGB. maßgebend sind, not-
wendige Voraussetzung die staatliche Genehmigung2).
Zuständig zur Erteilung der letzteren ist bei einem Stiftungsvermögen bis
zu 6000 Mark das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die Stiftung ihrem
Zwecke nach gehört, bei größeren Wertbeträgen das Staatsministerium 3).
Die Erteilung der Genehmigung darf nur erfolgen, wenn der Zweck
der Stiftung ein öffentlicher und „den Gesetzen, guten Sitten und dem
Staatswohle nicht zuwider" ist. Erst mit der staatlichen Genehmigung wird die
Stiftung zur juristischen Person. Die genehmigende Behörde hat weiter darauf
zu achten, daß die mit dem Stiftungsgesetze erstrebte Trennung der Stiftungen
in weltliche und kirchliche im Einzelfalle nicht wieder verwischt wird, und sie
kann aus diesem Grunde selbst uneigentliche Stiftungen, welche einer bestehen-
den Stiftung zugewendet werden, ohne mit deren Zwecken in Beziehung zu
steheen, als selbständige Stiftungen behandeln.
2. Mit gleicher Strenge ist daran festgehalten, daß die Verwaltung der
Stiftungen nach den Grundsätzen geführt wird, die der Staat in seinen Vor-
schriften als die richtigen anerkannt hat. Deshalb darf der Stifter bei Ausge-
staltung der Verfassung seiner Stiftung von den seitens des Staates aufgestellten
Normalformen nur dann abweichen, wenn es ihm durch das Stiftungsgesetz
ausdrücklich erlaubt ist; lediglich zugunsten der früher getroffenen Anordnungen
sind gewisse Ausnahmen zugelassen. Die für die Führung der Verwaltung im
einzelnen geltenden Vorschriften sind in einer Reihe von Spezialverordnungen
niedergelegt ). Das Gesetz selber hebt nur den Grundsatz hervor, daß das Stif-
tungsvermögen seinem Zweck gemäß verwendet werden und in seinem Grund-
stock ungeschmälert bleiben müsse.
Ist die fernere Erfüllung der Zwecke einer Stiftung nicht mehr möglich,
oder sind deren Fortbestand und fernere Wirksamkeit „aus irgend welchen Grün-
den als dem Staatswohl nachteilig anzusehen“, so kann die Staatsregierung das
Vermögen der Stiftung einem anderen öffentlichen Zweck widmen, jedoch unter
tunlichster Berücksichtigung des ursprünglichen Willens des Stifters und unter
Wahrung der Interessen der für die Stiftung in Betracht kommenden Gemein-
den und Distrikte 5).
1) z 42 des Ges.
2) & 1, 5& 11 Abs. 3 des Ges.
3) Ldh. V O. v. 17. Juni 1901 (G. u. VOBl. S. 433); § 1 Abs. 1 u. 2.
4) BO. v. 14. März 1905 Verwaltungs= und Rechnungsordnung für die weltlichen Ortsstif-
tungen; vom 5. April 1905 für die unter Aufsicht der Ministerien stehenden weltlichen Distrikts-
Wou ssne und vom 3. Juni 1905 für die israelitischen kirchlichen Stiftungen (G.u. VOl.
5) 8 10 des Ges. Derselbe spricht im Gegensatz zum §J87 BG# nicht auch von einer Aufhebung
der Stiftung. Bei kirchlichen Stiftungen soll die Umwandlung, wenn irgend möglich, im Einver-
ständnis mit der Kirchenbehörde erfolgen. § 10 Abs. 2.