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l3.
Den Beteiligten steht innerhalb vier Wochen nach Mitteilung der Jahres-
beiträge (§ 11 Abs. 1) bei Streitigkeiten darüber, wer zu den Beteiligten im Sinne
dieses Gesetzes gehört, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zuj zuständig ist
der Bezirksausschuß.
Im übrigen steht den Beteiligten, soweit sie Einspruch (6 6) erhoben haben
oder durch die Berichtigung der Beitragsliste (§ 7) betroffen sind, innerhalb der
im Abs. 1 bezeichneten Frist die Berufung an den Berufungsausschuß zu. Dieser
entscheidet endgültig; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Einlegung
der Berufung bei dem Bezirksausschusse wirkt zugleich als Einlegung der Be-
rufung gegen die Höhe der Veranlagung bei dem Berufungsausschusse.
14.
Mitglieder des Berufungsausschusses sind:
1. ein Staatsbeamter als Vorsitzender, den der Regierungspräsident er-
nennt; er darf keinem beteiligten Kreise durch Wohnsitz, Grundbesitz
oder Gewerbebetrieb angehören;
ein Mitglied des Oberbergamts, das dieses bezeichnet;
ein technischer Staatsbeamter, den der Regierungspräsident ernennt;
vier Vertreter, die der Verbandsausschuß wählt; sie dürfen nicht Mit-
glieder des Vorstandes sein; zwei von ihnen müssen nach ihrem Berufe
dem Vergbau oder der Hüttenindustrie und zwei den anderen Erwerbs-
oder Berufsständen angehören.
Für jedes Mitglied ist auf demselben Wege ein Stellvertreter zu bestellen.
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15.
Die Sitzungen des Berufungsausschusses finden am Verbandssitz oder an
einem anderen Orte statt, den die Satzung bestimmt. Sie sind öffentlich.
Den Geschäftsbetrieb und das Verfahren des Berufungsausschusses regelt
der zuständige Minister nach diesem Gesetz und der Satzung.
16.
Soweit als die Berufung abgewiesen ist, kann der Berufungsausschuß die
Kosten des Berufungsverfahrens den Beteiligten auferlegen.
Sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die
Beitreibung erfolgt durch die Mitglieder.
§ 17.
Die Beteiligten müssen die veranlagten Beiträge zahlen, auch wenn sie
Berufung eingelegt haben.