Object: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 242 — 
l3. 
Den Beteiligten steht innerhalb vier Wochen nach Mitteilung der Jahres- 
beiträge (§ 11 Abs. 1) bei Streitigkeiten darüber, wer zu den Beteiligten im Sinne 
dieses Gesetzes gehört, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zuj zuständig ist 
der Bezirksausschuß. 
Im übrigen steht den Beteiligten, soweit sie Einspruch (6 6) erhoben haben 
oder durch die Berichtigung der Beitragsliste (§ 7) betroffen sind, innerhalb der 
im Abs. 1 bezeichneten Frist die Berufung an den Berufungsausschuß zu. Dieser 
entscheidet endgültig; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Einlegung 
der Berufung bei dem Bezirksausschusse wirkt zugleich als Einlegung der Be- 
rufung gegen die Höhe der Veranlagung bei dem Berufungsausschusse. 
14. 
Mitglieder des Berufungsausschusses sind: 
1. ein Staatsbeamter als Vorsitzender, den der Regierungspräsident er- 
nennt; er darf keinem beteiligten Kreise durch Wohnsitz, Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb angehören; 
ein Mitglied des Oberbergamts, das dieses bezeichnet; 
ein technischer Staatsbeamter, den der Regierungspräsident ernennt; 
vier Vertreter, die der Verbandsausschuß wählt; sie dürfen nicht Mit- 
glieder des Vorstandes sein; zwei von ihnen müssen nach ihrem Berufe 
dem Vergbau oder der Hüttenindustrie und zwei den anderen Erwerbs- 
oder Berufsständen angehören. 
Für jedes Mitglied ist auf demselben Wege ein Stellvertreter zu bestellen. 
*xs 
15. 
Die Sitzungen des Berufungsausschusses finden am Verbandssitz oder an 
einem anderen Orte statt, den die Satzung bestimmt. Sie sind öffentlich. 
Den Geschäftsbetrieb und das Verfahren des Berufungsausschusses regelt 
der zuständige Minister nach diesem Gesetz und der Satzung. 
16. 
Soweit als die Berufung abgewiesen ist, kann der Berufungsausschuß die 
Kosten des Berufungsverfahrens den Beteiligten auferlegen. 
Sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die 
Beitreibung erfolgt durch die Mitglieder. 
§ 17. 
Die Beteiligten müssen die veranlagten Beiträge zahlen, auch wenn sie 
Berufung eingelegt haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.