Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 64 Die Fürsorge für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte. 207 
  
den, die berufsmäßig tätig sind. Die Ratschreiber der Gemeinden mit 500 und 
mehr Einwohnern gehören der Anstalt kraft Gesetzes an 1); für sie wird auch 
innerhalb der Anstaltskasse eine besondere Abteilung (A) gebildet, zu welcher 
der Staat Zuschüsse leistet, insbesondere durch Uebernahme von 25 Prozent der 
auszuzahlenden Ruhe= und Unterstützungsgehalte. Den übrigen versicherbaren Per- 
sonen steht lediglich ein Recht des Beitrittes zu, das jedoch nur mit Zustim- 
mung des „anstellenden“ Selbstverwaltungskörpers ausgeübt werden kann:2). 
Hierher gehören die nicht versicherungspflichtigen Ratschreiber, die einen Gehalt 
von mindestens 400 Mark beziehen, die Bürgermeister mit einem Gehaltsbezug 
von mindestens 1000 Mark, die übrigen Gemeindebeamten und Bediensteten, so- 
wie die Beamten der Bezirksverbände und weltlichen Ortsstiftungen mit einem 
Minimalgehalt von 400 Mark, desgleichen die einen Gehalt von mindestens 
1000 Mark beziehenden Beamten der Kreise, der öffentlichen Sparkassen 3), der 
Handels-, Handwerks= und Arbeitskammern, der Landwirtschaftskammer und der 
Ortskrankenkassen. 
Die Leistungen der Anstalt") bestehen in der Gewährung eines Ruhe- 
gehaltes, der nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit im Falle der Dienstunfähig- 
keit oder nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres verabfolgt wird 5), 
und sich zwischen 30 und 70 Prozent des Einkommensanschlages bewegen 
kann bei einem Steigerungssatze von 1,25 Prozent für das Jahr; dazu kommt 
ein an die Hinterbliebenen eines ruhegehaltsberechtigten Mitgliedes auszuzahlen- 
des Witwen= und Waisengeld). 
Die Mittel zur Bestreitung dieser Leistungen werden, abgesehen von den 
bereits erwähnten Staatszuschüssen für die Ratschreiberversicherung, aufgebracht 
durch Mitgliederbeiträge (die Ratschreiber entrichten 3, die übrigen Mitglieder 
4 Prozent des Einkommensteueranschlages), Eintritts= und Einkaufsgelder, gewisse 
Vorausbeiträge, die von der letzten Anstellungskörperschaft zu zahlen sind, sowie durch 
die von allen beteiligten Selbstverwaltungskörpern aufzubringende Verbandsum- 
lage, welche nach den aus den Einkommensanschlägen ihrer Beamten für sie 
gebildeten Matrikularanschlägen bemessen wird7). Bis auf weiteres beträgt die 
Verbandsumlage in der Abteilung A (Ratschreiberversicherung) 3 Prozent, im 
übrigen 6 Prozent der Matrikularanschläge. 
Die Verwaltung und rechtliche Vertretung der Fürsorgekasse 3) besorgt 
1) Daneben können unter Umständen auch kleinere Gemeinden in Betracht kommen. Die 
betreffenden Gemeinden sind in einem dem Gesetze beigegebenen Verzeichnisse zusammengestellt. 
2) § 4 des Ges. Diese Zustimmung ist während der Dauer des betreffenden Dienstverhält- 
nisses nicht widerruflich. 
3) Die von den gesetzlich genannten Städteordnungsstädten verbürgten Sparkassen kommen 
nur in Betracht, wenn für ihre Beamten keine städtische Fürsorge getroffen ist. § 9 des Ges. 
4) &§8 10—35 des Ges. 
5) Ist die Dienstunfähigkeit auf Einwirkungen des Dienstes zurückzuführen, so tritt der An- 
spruch schon vor Ablauf der zehnjährigen Karenzzeit ein, wenn ein Verschulden des Beamten nicht 
mitkonkuriert. & 10 Abs. 2 des Ges. 
6) Das Witwengeld beträgt 60 Prozent des maßgebenden Ruhegehaltes, das Waisengeld ein 
Fünftel bezw. ein Drittel des Witwengeldes. § 29 des Ges. 
7) §§ 36—51 des Ges. Einkaufsgelder werden bei jeder Neufestsetzung des Gehaltes erhoben; 
die Vorausbeiträge belaufen sich auf 25 Prozent der Ruhegehaltsbeträge. 
8) §& 52—59 des Ges.
	        
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