8 64 Die Fürsorge für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte. 207
den, die berufsmäßig tätig sind. Die Ratschreiber der Gemeinden mit 500 und
mehr Einwohnern gehören der Anstalt kraft Gesetzes an 1); für sie wird auch
innerhalb der Anstaltskasse eine besondere Abteilung (A) gebildet, zu welcher
der Staat Zuschüsse leistet, insbesondere durch Uebernahme von 25 Prozent der
auszuzahlenden Ruhe= und Unterstützungsgehalte. Den übrigen versicherbaren Per-
sonen steht lediglich ein Recht des Beitrittes zu, das jedoch nur mit Zustim-
mung des „anstellenden“ Selbstverwaltungskörpers ausgeübt werden kann:2).
Hierher gehören die nicht versicherungspflichtigen Ratschreiber, die einen Gehalt
von mindestens 400 Mark beziehen, die Bürgermeister mit einem Gehaltsbezug
von mindestens 1000 Mark, die übrigen Gemeindebeamten und Bediensteten, so-
wie die Beamten der Bezirksverbände und weltlichen Ortsstiftungen mit einem
Minimalgehalt von 400 Mark, desgleichen die einen Gehalt von mindestens
1000 Mark beziehenden Beamten der Kreise, der öffentlichen Sparkassen 3), der
Handels-, Handwerks= und Arbeitskammern, der Landwirtschaftskammer und der
Ortskrankenkassen.
Die Leistungen der Anstalt") bestehen in der Gewährung eines Ruhe-
gehaltes, der nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit im Falle der Dienstunfähig-
keit oder nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres verabfolgt wird 5),
und sich zwischen 30 und 70 Prozent des Einkommensanschlages bewegen
kann bei einem Steigerungssatze von 1,25 Prozent für das Jahr; dazu kommt
ein an die Hinterbliebenen eines ruhegehaltsberechtigten Mitgliedes auszuzahlen-
des Witwen= und Waisengeld).
Die Mittel zur Bestreitung dieser Leistungen werden, abgesehen von den
bereits erwähnten Staatszuschüssen für die Ratschreiberversicherung, aufgebracht
durch Mitgliederbeiträge (die Ratschreiber entrichten 3, die übrigen Mitglieder
4 Prozent des Einkommensteueranschlages), Eintritts= und Einkaufsgelder, gewisse
Vorausbeiträge, die von der letzten Anstellungskörperschaft zu zahlen sind, sowie durch
die von allen beteiligten Selbstverwaltungskörpern aufzubringende Verbandsum-
lage, welche nach den aus den Einkommensanschlägen ihrer Beamten für sie
gebildeten Matrikularanschlägen bemessen wird7). Bis auf weiteres beträgt die
Verbandsumlage in der Abteilung A (Ratschreiberversicherung) 3 Prozent, im
übrigen 6 Prozent der Matrikularanschläge.
Die Verwaltung und rechtliche Vertretung der Fürsorgekasse 3) besorgt
1) Daneben können unter Umständen auch kleinere Gemeinden in Betracht kommen. Die
betreffenden Gemeinden sind in einem dem Gesetze beigegebenen Verzeichnisse zusammengestellt.
2) § 4 des Ges. Diese Zustimmung ist während der Dauer des betreffenden Dienstverhält-
nisses nicht widerruflich.
3) Die von den gesetzlich genannten Städteordnungsstädten verbürgten Sparkassen kommen
nur in Betracht, wenn für ihre Beamten keine städtische Fürsorge getroffen ist. § 9 des Ges.
4) &§8 10—35 des Ges.
5) Ist die Dienstunfähigkeit auf Einwirkungen des Dienstes zurückzuführen, so tritt der An-
spruch schon vor Ablauf der zehnjährigen Karenzzeit ein, wenn ein Verschulden des Beamten nicht
mitkonkuriert. & 10 Abs. 2 des Ges.
6) Das Witwengeld beträgt 60 Prozent des maßgebenden Ruhegehaltes, das Waisengeld ein
Fünftel bezw. ein Drittel des Witwengeldes. § 29 des Ges.
7) §§ 36—51 des Ges. Einkaufsgelder werden bei jeder Neufestsetzung des Gehaltes erhoben;
die Vorausbeiträge belaufen sich auf 25 Prozent der Ruhegehaltsbeträge.
8) §& 52—59 des Ges.