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S. 110b.
Der Anspruch (I. 110 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung
der Genossenschaftsversammlung (§I. 110a Abs. 1) unterbricht die Verjährung.
Die Bestimmung des §. 109 Abs. 4 findet Anwendung.
C. 111.
Die in den §§. 109, 110 bezeichneten Ansprüche können;, auch ohne daß
die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden
Grunde nicht erfolgen kann.
Haftung Dritter.
F. 112.
Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Gesetz fallender Fahrzeuge
finden die Bestimmungen der §9. 109 bis 111 auf die Rheder oder Mitrbeder
Lootsen, Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufseher oder Personen
der Schiffsbesatzungen sämmtlicher bei dem Zusammenstoße betheiligten Fahrzeuge
Anwendung.
Im Uebrigen bestimmt sich die Haftung dritter, in den 9#. 109, 110
nicht bezeichneter Personen, nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. In-
soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein
gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens
gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im
Umfang ihrer durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über.
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.
#. 113.
Der Berufsgenossenschaft sowie den Betriebsunternehmern, Mitrhedern,
Schiffsführern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder
mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum
Nachtheile der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten
in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen
übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Betriebsunternehmer, Mitrheder, Schiffsführer oder Angestellte, welche gegen
die vorstehende Bestimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetz-
lichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Haft bestraft.