Object: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 110b. 
Der Anspruch (I. 110 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von 
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (§I. 110a Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Die Bestimmung des §. 109 Abs. 4 findet Anwendung. 
C. 111. 
Die in den §§. 109, 110 bezeichneten Ansprüche können;, auch ohne daß 
die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden 
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der 
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
F. 112. 
Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Gesetz fallender Fahrzeuge 
finden die Bestimmungen der §9. 109 bis 111 auf die Rheder oder Mitrbeder 
Lootsen, Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufseher oder Personen 
der Schiffsbesatzungen sämmtlicher bei dem Zusammenstoße betheiligten Fahrzeuge 
Anwendung. 
Im Uebrigen bestimmt sich die Haftung dritter, in den 9#. 109, 110 
nicht bezeichneter Personen, nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. In- 
soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein 
gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens 
gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im 
Umfang ihrer durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
#. 113. 
Der Berufsgenossenschaft sowie den Betriebsunternehmern, Mitrhedern, 
Schiffsführern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder 
mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum 
Nachtheile der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten 
in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen 
übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem 
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
Betriebsunternehmer, Mitrheder, Schiffsführer oder Angestellte, welche gegen 
die vorstehende Bestimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetz- 
lichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Haft bestraft.
	        
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