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3. Alle vom Monarchen als Staatsoberhaupt oder von einem Ministerium
ausgehenden Rechtsverordnungen bedürfen, um rechtswirksam zu werden, einer
den Vorschriften über die Gesetzespublikation entsprechenden Veröffentlichung 1).
Ueber die Bekanntmachung der untergeordneten polizeilichen Vorschriften sowie
über die Bekanntgabe der statutarischen Bestimmungen gelten besondere Grund-
sätze 2). Die bisher erlassenen Hausgesetze der Großherzoglichen Familie sind in
der Form von landesherrlichen Verordnungen zur Veröffentlichung gelangt 3).
s68. Die Polizeiverordnungen insbesondere "1). Rechtsvorschriften, welche all-
gemeine polizeiliche Befehle, Gebote oder Verbote, aufstellen, können in Baden
seit dem Inkrafttreten des Polizeistrafgesetzbuches nur auf Grund einer gesetz-
lichen Spezialdelegation erlassen werden, welche das konkrete Lebensgebiet be-
zeichnet, auf das sich die polizeiliche Tätigkeit zu erstrecken vermag und womöglich
auch die Ziele angibt, die mit derselben erreicht werden sollen 5).
Eine Strafandrohung kann in die Polizeivorschrift nur dann ausgenommen
werden, wenn das delegierende Gesetz dies ausdrücklich zuläßt, und nur in der
Form, die dieses Gesetz ihr gegeben. Der verordnenden Gewalt steht ein eigenes
Straffestsetzungsrecht nicht zu. Das badische Recht kennt nur Polizeiverordnungen,
aber keine Polizei st ra f verordnungen. ·
Diese beiden Fundamentalgrundsätze des badischen Polizeirechtes erleiden
eine Ausnahme nur in dem ganz singulären später zu behandelnden Falle, in
dem die Erlassung von Notverordnungen gestattet ist.
Die einzelnen Spezialdelegationen wenden sich nicht immer an die zentrale,
grundsätzlich zur Ausübung der Verordnungsgewalt berufene Staatsstelle, sondern
betrauen mit dem Erlaß der erforderlichen Vorschriften unter Ueberspringung der
Zentrale oft ein untergeordnetes Organ. Daneben wird aber den normalen
Verordnungsstellen auch das Recht zur Subdelegation eingeräumt. Demgemäß
kennt das badische Recht außer den landesherrlichen und ministeriellen Polizei-
verordnungen auch polizeiliche Verordnungen der Bezirksverwaltungs= und solche
der Ortspolizeibehörden. Die beiden letzteren führen im Gegensatz zu den Ver-
ordnungen die Bezeichnung von „Vorschriften“.
Die landesherrlichen und ministeriellen Verordnungen polizeilichen Inhaltes
können sowohl für das ganze Land wie für einzelne Teile desselben gegeben
werden, auch für einzelne Bezirke oder Gemeinden oder Teile derselben "6). Die
bezirkspolizeilichen Vorschriften werden von den Bezirkspolizeibehörden für ihren
Verwaltungsbezirk oder für eine Mehrzahl von Gemeinden desselben erlassen;
1) Art. 1 Abs. 3 A G. z. BGB.
2) Ueber die Veröffentlichung der autonomen Satzungen des Adels vgl. oben § 11. Für die
Publikation der statutarischen Bestimmungen der Selbstverwaltungskörper bestehen keine allge-
meinen Vorschriften: für den Bereich der G. gilt § 161b Vollz. V. O. v. 23. Dezember 1883.
3) Vgl. Dorner Ab#. S. 11.
4) Vgl. zum folgenden das mehrfach erwähnte Werk von Thom abes. S. 325 ff. und außer-
dem sa Werk uun Rosin, PVORt. in Preußen, das auch mit auf badische Verhältnisse abhebt,
. Aufl. S. 55 ff.
5) Vgl. neben Thoma a. a. O. die unten angeführte Literatur zum PStrG. Fehlt es
hinsichtlich des Zieles an der nötigen Bestimmung im Gesetz, so kann die polizeiliche Vorschrift auch
auf eine Förderung der Verhältnisse ausgehen; sie ist nicht auf die Verhütung von Störungen
beschränkt. Näheres s. unten §& 96.
6) Ermächtigungen dieser Art finden sich z. B. in den §# 41 Ziff. 5, 148, 154 und 155