222 Die Gesetzgebung. § 69
läßt. Wenn auch der Richter hier nicht über die Frage der Notwendigkeit einer
solchen Verordnung zu befinden vermag, so hat er doch immerhin in eine
Prüfung darüber einzutreten, ob die im &+ 29, also im Gesetze selbst, genannten
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Notverordnungsrechtes: außer-
ordentliches Vorkommnis usw. tatsächlich vorhanden waren 1).
3. Die Verwaltungsbehörden sind in den früher erwähnten Fällen, in denen
das Gesetz ihnen das Recht zur Kassierung einer Vorschrift gewährt, selbstver-
ständlich zur Prüfung berechtigt, ob die Voraussetzungen für eine solche Auf-
hebung vorliegen, zur Außerachtlassung einer von der zuständigen Stelle in der
richtigen Form erlassenen Verordnung aus Gründen materieller Art sind sie
jedoch nicht befugt. Die in der Ausfertigung liegende urkundliche Bestätigung
besitzt ihnen gegenüber schlechtweg bindende Kraft.
Dies gilt auch dann, wenn die Vorschrift ihrer Ansicht nach einer reichs-
rechtlichen Bestimmung materiell widerspricht. Der Austrag einer hieraus sich
etwa ergebenden Differenz mit der Reichsgewalt ist Sache der Landesregierung?).
1) Val. h hierzu die zutreffenden Ausführungen von Thoma a. a. O. gegen Jolly-Eisen-
l ohra. a. O. S. 73 und Schlusser a. a. O. S. 1
2) Jollka. a. O., SchlubrskenhOan- Thoma a. a. O. S. 281.