Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

222 Die Gesetzgebung. § 69 
  
läßt. Wenn auch der Richter hier nicht über die Frage der Notwendigkeit einer 
solchen Verordnung zu befinden vermag, so hat er doch immerhin in eine 
Prüfung darüber einzutreten, ob die im &+ 29, also im Gesetze selbst, genannten 
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Notverordnungsrechtes: außer- 
ordentliches Vorkommnis usw. tatsächlich vorhanden waren 1). 
3. Die Verwaltungsbehörden sind in den früher erwähnten Fällen, in denen 
das Gesetz ihnen das Recht zur Kassierung einer Vorschrift gewährt, selbstver- 
ständlich zur Prüfung berechtigt, ob die Voraussetzungen für eine solche Auf- 
hebung vorliegen, zur Außerachtlassung einer von der zuständigen Stelle in der 
richtigen Form erlassenen Verordnung aus Gründen materieller Art sind sie 
jedoch nicht befugt. Die in der Ausfertigung liegende urkundliche Bestätigung 
besitzt ihnen gegenüber schlechtweg bindende Kraft. 
Dies gilt auch dann, wenn die Vorschrift ihrer Ansicht nach einer reichs- 
rechtlichen Bestimmung materiell widerspricht. Der Austrag einer hieraus sich 
etwa ergebenden Differenz mit der Reichsgewalt ist Sache der Landesregierung?). 
  
1) Val. h hierzu die zutreffenden Ausführungen von Thoma a. a. O. gegen Jolly-Eisen- 
l ohra. a. O. S. 73 und Schlusser a. a. O. S. 1 
2) Jollka. a. O., SchlubrskenhOan- Thoma a. a. O. S. 281.
	        
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