Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 72 Das Verwaltungsstreitverfahren. 233 
  
laubnis, die als rein deklaratorischer Akt ein Recht nicht zu begründen vermag 1). 
Im letzteren Falle ist deshalb die Zurücknahme einer getroffenen Entschließung 
ohne weiteres gestattet, auch „schon wegen geänderter Ansicht“, es sei denn, daß 
der Antragsteller auf die Erlaubniserteilung einen Rechtsanspruch hatte, oder 
daß die Zurücknahmebefugnis durch Gesetzesvorschrift auf ganz bestimmte Fälle 
beschränkt ist. Weiter bleibt dabei zu beachten, daß in den Fällen dieser Art 
die Zurücknahme der Erlaubnis, wenn nicht diese selbst erschlichen oder aus 
einem andern der angeführten Gründe hinfällig war, nur für die Zukunft wirkt, 
die in der verbotsfreien Zwischenzeit vorgenommenen Maßnahmen baber nicht 
trifft ?). 
Eine Entschädigungspflicht für den Nachteil, der sich aus der rechtmäßigen 
Aenderung einer ergangenen Verwaltungsentschließung ergibt, besteht nach ba— 
dischem Rechte an und für sich nicht ?). 
8 72. Das Berwaltungsstreitverfahren. 1. Die rechtliche Grund— 
lage. Wenn die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sich in 
Baden auch stark an die Einrichtungen des Zivilprozesses angelehnt hat, so ist 
dieses Verfahren doch auf einer selbständigen Grundlage aufgebaut. Die An- 
wendung von Vorschriften des Zivilprozesses auf dasselbe ist daher nur da zu- 
lässig, wo dies im VR.Pfl G. ausdrücklich bestimmt wird y. 
2. Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, die in 
Baden nur bezüglich der Bezirksräte in Frage kommen kann, ist folgendermaßen 
geregelt: Zuständig ist 5): 
a) bei Klagen, die Ansprüche in Beziehung auf ein Grundstück geltend 
machen, das Verwaltungsgericht der belegenen Sache, 
b) bei Klagen, welche von öffentlich-rechtlichen Verbänden gegen ihre An- 
gehörigen als solche oder von diesen gegene inander erhoben werden, das Ver- 
waltungsgericht, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat, 
c) in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der 
Beklagte wohntg), oder die den Beklagten vertretende Behörde ihren Sitz hat. 
In Ermanglung eines hiernach zuständigen Gerichtes sowie unter den Vor- 
aussetzungen des § 36 Z Pr O. erfolgt die Bestimmung des zuständigen Gerichtes 
durch den Verwaltungsgerichtshof. 
Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte 
haben keine rechtliche Wirkung. 
1) And. Ans. die bisherige Praxis, die z. B. die Erteilung der Bauerlaubnis als Rechtsver- 
leihung ansah, ebenso Weizel a. a. O. S. 296. 
2) Vgl. hierzu die grundlegenden Ausführungen von Otto Mayera. a. O. Bd. 1 S. 302 
u. ff. 
3) Vgl. die Abhandlung in Zeitschr. 1901 S. 233 ff. 
4) Dies geschieht in weiterem Umfang, vgl. z. B. #§# 11, 13, 15, 19, 24, 35, 40 und 43. Die 
Praxis scheint auf einem andern Standpunkt zu stehen; sie läßt z. B. unter Bezugnahme auf die 
analogen Vorschriften des Zivil-Prozesses unbedenklich die Feststellungsklage für Forderungen zu 
und ebenso die Erhebung einer Widerklage (in letzter Hinsicht vgl. Urt. des VGH. vom 23. Dez. 1907 
Zeitschr. 1908 S. 52). 
5) Sö5 9 und 10 des Ges. 
6) Damit ist in Abweichung von §5 13 Z PrO. nicht der Wohnsitz, sondern der Wohnort ge- 
meint, d. h. der Ort des längere Zeit fortgesetzten Aufenthaltes. Reg. Begründung in den Beilagen 
der Prot. I. K. Ldtg. 1883/4 S. 30. 
 
	        
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