236 Die Verwaltung. Allgemeines. § 72
f) Alle Zustellungen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erfolgen
von Amts wegen 1).
8) Die Vorschriften über die Klageerhebung, die Vorbereitung der münd-
lichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sowie über die Prozeßkosten sind
denen des Zivilprozesses analog; mitunter wird im Gesetze direkt auf die entspre-
chenden Bestimmungen der ZPO. verwiesen 2). Der Eigenart des dem ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Streitverhältnisses wird da-
durch Rechnung getragen, daß dem Vorsitzenden des Gerichtes die Befugnis
verliehen ist, schon vor der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung dienliche
Erhebungen zu machen und die Parteien zur Ergänzung und Erläuterung ihres
tatsächlichen Vorbringens aufzufordern, sowie dadurch, daß im Beweisverfahren
der Eid der Parteien grundsätzlich ausgeschlossen ist 3).
h) Für das Verfahren vor dem Verw. G. Hofe in den „nachträglichen“ Ver-
waltungsstreitsachen gelten noch folgende Sonderbestimmungen!?):
Die Klage muß binnen einer Notfrist von einem Monat vom Tage der Er-
öffnung der anzufechtenden Verwaltungsentschließung bei der zuständigen Ver-
waltungsbehörde oder beim Verw. G. Hofe schriftlich eingereicht werden.
Ist die betreffende Entschließung von einem Bezirksrate ausgegangen, so
kann die Klage aus Gründen des öffentlichen Interesses auch vom Vorsitzenden
dieses Kollegiums erhoben werden.
Ist die Klage an sich unstatthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder
Frist eingereicht, so ist sie durch den Verw. G. Hof von Amts wegen — in der
Regel ohne mündliche Verhandlung — als unzulässig zu verwerfen.
Wird neben der Klage die vorgesetzte Verwaltungsbehörde um Entscheidung
in der Sache angerufen, so ist auf deren Ersuchen, sofern die Klage nicht sofort
als unzulässig zu verwerfen ist, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur
Entschließung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde in der Sache und bis auf
weiteren Antrag einzustellen.
6. Entscheidungen und Rechtsmittel.
Das Urteil ergeht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhand-
lungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung der
Richter. Bei seiner Fällung dürfen jedoch nur diejenigen mitwirken, welche den
zugrunde liegenden Verhandlungen als Richter beigewohnt haben 5).
Die Formalitäten des Urteils sind denen des Zivilprozesses analog. Auch
im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird zwischen der Urteilsformel, dem Tatbe-
stande und den Entscheidungsgründen unterschieden 6„). Die Zustellung des Ur-
teiles geschieht von Amts wegen eventuell unter Belehrung über die Beru-
fungsfrist.
1) § 15 Abs. 4 des Ges. vgl. auch § 19 Abs. 4 und die V O. v. 22. Sept. 1884 (G.u. VO Bl. S. 401).
2) So bez. der Behandlung der Prozeßkosten, Fristen und Termine, Vorlegungspflicht von
Urkunden, Zeugen= und Sachverständigenbeweis. §§ 13, 15, 19, 24 des Ges.
3) §520, §524 Abs. 3 des Ges.
4) + 41 des Ges.
5) §§ 28, 29 des Ges.
6) §§ 30, 31 des Ges.