7 Die Enteignung. 241
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als 3000 Einwohnern) bis zu 30 Mark ist der Bürgermeister ausschließlich zuständig,
für die diese Beträge übersteigenden Forderungen wahlweise neben dem Bezirks-
amt 1).
5. Einwend ungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
oder das dabei eingehaltene Verfahren betreffen, entscheidet, wenn nicht ein Ge-
richtsvollzieher tätig geworden ist, die die Vollstreckung anordnende Verwaltungs-
behörde. Gegen die das Verfahren betreffenden Verfügungen der Bürgermeister ist die
Beschwerde beim Bezirksamt und gegen die Verfügungen des letzteren diejenige
beim Landeskommissär zulässig 2).
Einwendungen, die sich gegen den Forderungsanspruch selbst richten, sind
bei der zur Entscheidung über diesen Anspruch zuständigen Verwaltungsbehörden gel-
tend zu machen, in verwaltungsgerichtlichen Sachen bei dem Verwaltungsgerichte,
das in erster Instanz erkannt hatj letzteres entscheidet auch, wenn behauptet wird,
daß die Vollstreckung unzulässig sei, oder daß der Vollzug nicht mit dem Urteil
übereinstimme 3).
6. Die Vollstreckung der Verpflichtungen, die nicht auf die Zahlung
einer Geldsumm e gerichtet sind, bestimmt sich nach den später zu erörtern-
den Vorschriften über das polizeiliche Zwangsverfahren 9.
74. Die Enteignung 5). Das Recht der Verwaltung und der in ihrem
Namen auftretenden Personen, im öffentlichen Interesse einem Einzelnen ein in-
dividuelles Gut abnehmen zu dürfen, um dasselbe für Zwecke der Allgemeinheit zu
verwenden, hat in Baden seine erste gesetzliche Anerkennung im LR.-Satze 545
erhalten, der für die Anwendung dieses als bekannt vorausgesetzten Rechtes ge-
wisse Kautelen vorschrieb. In analoger Weise ist diese indirekte Anerkennung dann
auch in die Verf.-Urkunde übernommen worden: „Niemand kann gezwungen wer-
den, sein Eigentum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach 1Beratung und
Entscheidung des Staatsministeriums und nach vorgängiger Entschädigung“).
Zu einer allgemeinen Ausbildung gelangte das Institut der Enteignung in der
Folge nur bezüglich der Grundstücke, so in dem nach französischem Vorbilde erlassenen
Gesetze vom 28. August 18357), das aber auch für gewisse Notfälle eine Enteignung
von Mobilien anerkannte, und sodann in dem für die Enteignung von Grund-
stücken zu Bahnbauzwecken bestimmten Spezialgesetzen vom 29. März 1838 und
vom 7. Mai 1858 8).
Die Einführung des BG#B. hat in das bestehende Enteignungsrecht materiell
nicht eingegriffen ?). Man hielt es aber trotzdem, um die geltenden Rechtssätze an
1) # 2 und 3 der angef. VO.
2) § 2c des Ges. v. 12. April 1899; 6 5 der angef. VO.
3) 5 2b des angef. Ges.; §6 der VO. und § 45 VRRflGes.; 5+14 Verf. O.
4) Siehe im Texte unten bei §°96.
5) Für Baden vergl.: E. O. Fuchs, Das bad. Ent. Ges. erläutert 1901, Süpfle: Das
bad. Ent. R. in systematischer Darstellung 1903, sowie Dorner und Senga. a. O. S. 228 ff.;
über das Ent. Recht im allgemeinen statt aller anderen: W. Layer, Prinzipien des Ent. Rechtes,
Leipzig 1902, Bd. III der Heidelberger Staats= und völkerrechtlichen Abhandlungen und Otto
Mayer, D. Verw. R. Bd. II S. 3 ff.
6) Verf. Urk. & 14 Abs. 4.
7) Ges. über die Zwangsabtretung (G.u. VOl. S. 271).
8) Reg. Bl. S. 123 und 188.
9) Art. 109 des EG. zum B#B.
Walz, Baden. 16