Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 74 Die Enteignung. 245 
  
  
Vertrag. Die an einem abgegebenen Grundstück dinglich berechtigten Dritten 
können jedoch gegen die Höhe der vereinbarten Entschädigung innerhalb zwei 
Monaten, nachdem ihnen vom Bezirksamte entsprechende Mitteilung gemacht ist, 
Widerspruch erheben und die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Die 
Vereinbarung hat dann dieselbe Wirkung wie die Entscheidung des Staatsmini— 
steriums. Unterbleibt der Widerspruch, so wird das Verfahren, soweit es sich 
nicht um eine Enteignung für Eisenbahnanlagen handelt 1), eingestellt. Ist das 
Eigentum auf den Enteigner übergegangen, und ist im Falle des Vorhanden- 
seins von Belastungen die Entschädigungssumme hinterlegt, so wird das Grund- 
stück von diesen Lasten frei, und den Berechtigten haftet nur die Entschädigungs- 
summe 2). 
Kommt nur eine Vereinbarung über die Abtretung zustande, während 
die Feststellung der Entschädigung im Enteignungsverfahren vorbehalten wird, 
so hat dieses von der Kommisson zu Protokoll zu nehmende Uebereinkommen 
dieselbe Wirkung wie die Entscheidung des Staatsministeriums 3). 
Die bei dem vorläufigen Verfahren seitens des Unternehmers einzu- 
haltenden Vorschriften sind denjenigen des ordentlichen Verfahrens nachgebildet 
unter Wahrung ihres summarischen Charakters. Von besonderer Bedeutung ist, 
daß die Veröffentlichung des im Vorverfahren gestellten Antrages für die Fest- 
stellung des Zeitpunktes der Wertbemessung die gleiche Bedeutung besitzt wie 
die entsprechende Veröffentlichung im ordentlichen Verfahren. In der Entschei- 
dung des Staatsministeriums, welche sich darüber ausspricht, ob eine Enteig- 
nung zu dem beabsichtigten Unternehmen und für welche Grundstücke sie für 
zulässig erklärt werden soll, ist dem Unternehmer eine Frist zu setzen, innerhalb 
deren er das ordentliche Verfahren einzuleiten hat. Wird die Frist nicht einge- 
halten, oder tritt der Unternehmer zurück, so ist er den Beteiligten zum Ersatz 
des durch das Verfahren erwachsenen Schadens verpflichtet. Gleiches gilt be- 
züglich derjenigen Grundstücke, die bei der endgültigen Entscheidung infolge 
Aenderung des Unternehmens ausscheiden #). 
b) Das Entschädigungsver fahrenh) bewegt sich in Abweichung 
vom früheren Recht zunächst in einem vom Landeskommissär von Amts wegen 
eingeleiteten Verwaltungsverfahren, das von dem genannten Beamten unter Zu- 
zug von zwei oder vier Beisitzern nach gepflogener Verhandlung mittels eines 
Feststellungsbescheides abgeschlossen wird; vom Tage der Zustellung dieses 
Bescheides an läuft für den Unternehmer noch eine Frist von vier Wochen, innerhalb 
welcher er von seinem Antrage zurücktreten kann 5). 
— — 
1) Hier ist in allen Fällen eine Entschließung des St. Minist. herbeizuführen, 8 29 Ziff. 5 des Ges. 
2) + 34 des Ges. Das für die Abtretung des Eigentums Gesagte gilt analog für die Abtretung 
anderer Rechte oder für die Auflage von Beschränkungen. 
3) §& 34 a des Ges. Vereinbarungen der angeführten beiden Arten können auch noch nach der 
Tagfahrt vor dem Bezirksamte der belegenen Sache erklärt werden. 
4) J 35 a des Ges. 
5) §F 36—45 des Ges. Das Verfahren ist innerhalb einer bestimmten Frist zu beginnen. Da- 
mit entfällt auch die früher bestandene Notwendigkeit, dem Enteigneten ein Recht zum Selbstbetrieb 
des Verfahrens einzuräumen. An die Stelle des Landeskommissärs kann jetzt auch ein anderer Be- 
vollmächtigter des Ministeriums treten. 
6) § 44 Abl. 6. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.