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Die Abhör der Rechnungen beider Kassen und die Erteilung des Rechnungs-
bescheides erfolgt durch die Oberrechnungskammer. Rechnung und Bilanz sind
außerdem im Laufe des ersten Semesters nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres
dem landständischen Ausschuß zur Prüfung vorzulegen 7).
Als staatliches Bankinstitut ist die Amortisationskasse verpflichtet, der Staats-
kasse auf deren Verlangen bis zu einem gewissen Betrage Vorschüsse zu gewähren,
wogegen der Staatskasse die Verbindlichkeit obliegt, alle bei ihr einkommenden
nicht sofort zu verausgabenden baren Geldbeträge, wozu vor allem auch diejenigen
Einnahmen rechnen, die als Bestandteile des Grundstocks anzusehen sind, bei der
Amortisationskasse (gegen entsprechende Verzinsung) anzulegen 2).
Zur Unterstützung der Eisenb. SchTK. bei Erfüllung ihrer Aufgabe soll in
jedem Budget, wenn die ständigen Dotationen dieser Kasse unzureichend sind, ein
Zuschuß aus allgemeinen Staatsmitteln bewilligt werden 5).
Beide Kassen besitzen endlich die Befugnis, ihre etwa vorhandenen dispo-
nibeln Mittel, welche nicht sofort zur Schuldentilgung verwendet werden können,
gegen „vollkommene Sicherheit gewährende Deckung“ in kurzfristigen Schuldver-
hältnissen nutzbringend anzulegen ").
B. Die öffentlichen Abgaben.
§ 78. Allgemeines. 1. Die badischen Gesetze bezeichnen mit den Worten
„Uöffentliche Abgaben“ bald nur die Steuern im eigentlichen Sinn 5), bald auch
alle vom Staate zur Bestreitung des öffentlichen Aufwandes kraft seiner Finanz-
gewalt erhobenen Geldleistungen ). Zu den öffentlichen Abgaben in diesem
letzteren Sinne zählen deshalb insbesondere die Gebühren, Sporteln und Taxen
sowie die im Verhältnis des Staates zu den Selbstverwaltungskörpern häufig
vorkommenden sogenannten Beiträge. Unter die Gebühren fallen an und für
sich auch die für die freiwillige Benützung von staatlichen Anstalten geforderten
Gegenleistungen, wenn die Einrichtung der betreffenden Anstalt allein oder vor-
wiegend durch das öffentliche Interesse bestimmt wird. Diese Folgerung ist je-
doch grundsätzlich nur bezüglich der Schulanstalten anerkannt?); die staatlichen
Forderungsansprüche aus der Benützung der öffentlichen Verkehrsunternehmungen
(Eisenbahnen, Bodenseedampfschiffahrt) werden rechtlich immer noch als privat-
wirtschaftliche behandelt, wenn auch zugegeben wird, daß die Bemessung dieser
Ansprüche nach dem „Gebührenprinzip“ erfolgt 5).
Von den Steuern im eigentlichen Sinne werden im amtlichen Sprachge-
1) Art. 3 u. f. Amort. KG.; Art. 4 u. f. ESchTK G.
2) Das Ges. erwähnt weiter insbesondere die dem Staate geleisteten Kautionen und die Ein-
nahmen durch Erbfolge. Art. 6 und 7 Amort. G.; vgl. ferner ebendaselbst Art. 8.
3) ESch TK G. Art. 7.
4) Amort. K G. Art. 18, ESchTK. Art. 8. Die Entscheidung darüber, ob die Deckung aus-
reicht, unterliegt der koll egialischen Entschließung des Finanzministeriums. Abs. 2 der
angef. Artikel.
5) Z. B. Verf. Urk. 3 53 f., 5 62.
6) Vgl. das im Text später besprochene Ges. v. 21. Juli 1839 (Art. 7 des AG. zum BG#B. und
Dorner, As. S. 81), ferner VRflG. F 3 Ziff. 1.
7) Auch bezüglich derjenigen, zu deren Besuch keine gesetzliche Verpflichtung besteht: 32 Ziff. 2;
s# 3 Ziff. 1 VRR Pfl G. (Fassung v. 30. Juli 1904)
8) Vgl. Buchenberger a. a. O. S. 128 f.