Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 80 Die Einkommensteuer. 261 
  
als bloße Vermögensvermehrung, als die Gewinnung neuer Einkommensquellen 
der bezeichneten Art, darstellen, wie der Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis, 
Schenkung, Lotteriegewinn oder der Gewinn beim Umsatz einzelner Vermögens- 
stücke, vorausgesetzt, daß der Umsatz nicht gewerbsmäßig vorgenommen wird. 
Ferner gilt als steuerbares Einkommen nur derjenige Betrag des Ein- 
kommens, der übrig bleibt nach Abzug: 1. der zum Erwerb und zur Unterhaltung 
desselben zu bestreitenden Auslagen; 2. der auf dem Einkommen ruhenden 
dauernden privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Lasten (mit Ausnahme der 
Einkommensteuer selbst und der sich unmittelbar daran knüpfenden Abgaben für 
Gemeinden, Kirchen usw.); 3. etwaiger von dem Steuerpflichtigen nachge- 
wiesenermaßen zu entrichtenden Schuldzinsen. Für Verluste am Vermögens- 
stamm, für Verzinsung des in Unternehmungen angelegten eigenen Kapitals 
usw., für Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens oder 
zur Bestreitung des Unterhaltes der Steuerpflichtigen darf ein Abzug nicht ge- 
macht werden 1). 
Steuerpflichtig sind: 
A natürliche Personen 
und zwar: I. mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen: 
1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, die im Sinn des R. vom 
13. Mai 1870 ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben und hier 
nach § 2 jenes Gesetzes besteuert werden dürfen; 
2. Reichsausländer, die, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Be- 
steuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Aufent- 
halt) im Lande haben, wenn letzteres seit mindestens einem Jahre der Fall ist, 
oder wenn sie im Lande eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben:; 
II. nur mit ihrem Einkommen aus im Lande gelegenem Grundbesitze und 
den daselbst betriebenen Gewerben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions= und 
Wartegeldbezügen aus einer badischen Staatskasse: 
1. Landes= und Reichsangehörige, welche im Sinn des RG. vom 13. Mai 
1870 ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Lande haben: 
2. Reichsausländer, die nicht unter I1 Ziff. 2 fallen. 
B bestimmte im Gesetz genannte juristische Personen, 
nämlich: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf A., Gewerkschaften, 
Gesellschaften m. b. H., sowie Konsumvereine (mit Ausnahme der landwirt- 
schaftlichen) mit demjenigen Teil ihres steuerbaren Einkommens, der ihrem Ge- 
schäftsbetrieb und ihrem Grundbesitz im Lande entspricht. Als steuerbares Ein- 
kommen dieser juristischen Personen gelten nur diejenigen Ueberschüsse, die über 
drei Prozent des Aktienkapitals usw. ansteigen, zuzüglich der zur Bildung von 
Reserve= und Erneuerungsfonds, zur Amortisation von Schulden und des Grund- 
  
1) Art. 3 des Ges.; über die Behandlung des Einkommens der Familienglieder, vgl. 
Art. 4 daselbst, ferner §§# 7—9 der Vollz. VO. Dasselbe wird, soweit eine Nutznießung be- 
steht, und soweit die Ehefrau nicht dauernd getrennt lebt, dem Einkommen des Pflichtigen zu- 
beschlagen- für ihr eigenes Einkommen haftet die Ehefrau bezügl. der Steuer im Zweifel samt- 
verbindlich.
	        
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