Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

RNro. 20. 1807. 
Koͤniglich— Württembergisches 
Stagks= und Regjerungs-Blaktk. 
Dennerstag, 23. April. 
  
  
Stuttgart, 10. Apr. 1897. Seine Königl. Majestät geruheten heute Nachmie- 
tags 4. Uhr allhier dem an dem Königl. Hoflager accreditirten ausserordenrlich bevollmächtig- 
ten Grosherzogl. Badenschen Gesandten, Geheimen Rath, Freiherrn von Wöllwarth auf 
die von seinem Hofe erhaltene Zurükberufung zu Ueberreichung des Recreditifs Audienz aller- 
gnäbigst zu ertheilen. 
Kin. General-Reseript, die Wiederaufnahme in das Unterthanen= und Bürger-Recht betr. 
d. d. 10. April 180y. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. ꝛc. 
Wir haben aus den theils bei. Uns unmittelbar, theils bei Unsern nachgesezten Königl. 
Behörden übergebenen vielfältigen Bittschriften um Wiederaufnahme in das Unterthanen= u. 
Bürgerrecht ersehen, daß ein großer Theil Unserer ehemaligen Unterthanen, welche mittelft 
der Auswanderung aus Unsern Königl. Staaten den Zwek nicht erreicht haben, der sie grs- 
steneheils durch Vorspieglungen reizender aber ungegründeter Vortheile zu der Verlassung 
ihres Vaterlandes veranlaßt hatte, diesen unbedachtsamen Schritt dusserst bereuen, und nichts 
sehnlicher wünschen, als wiederum in ihr Vaterland aufgenommen zu werden. 
Da Wir nun denselben die Möglichkeit zur Wiedererlangung ihres durch die Auswande- 
rung verlornen Unterthanen und Bürgerrechts allergnädigst öffnen wollen, so verordnen Wir 
andurch, daß alle Ausgewanderte, derselben Söhne oder Enkel, welche unter Unserm Kön. 
Armee-Corps Dienste nehmen, und die gesezliche Capitulations= Zeit bei demselben dienen 
werden, wiederum in den vollen Genuß der Rechte Königl. Unterthanen eintreten sollen. 
Es haben sich zu dem Ende dieselben, sofern sie bereits in Unsern Königl. Staaten sich 
aufhalten, bei Unserm Königl. General-Commando in Stuttgart, andere hingegen bei Un- 
serm Kön. Armee-Commando in Schlesien zu melden, als welchen bereits der Befehl ertheilt 
worden ist, solche ehemalige, zum Militairdienst taugliche Unterthanen unter Unsere Trup- 
pen aufzunehmen. Hieran geschieht Unser Kön. Wille 2c. Den 19. Apr. 1807. 
Erkenntnisse des Kdn. Ober-Justiz= Collegii II. Senats. 
Stuttgart, den 9. Jan, wurde in der Appellationssache von Schönthal, zwischen der 
 
	        
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