Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

266 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 81 
  
Rücksicht darauf, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (Aufenthalt oder Sitz) 
innerhalb oder außerhalb der Gemarkung hat. Das Betriebs= und Kapitalver- 
mögen sind dagegen in das Kataster derjenigen Gemarkung aufzunehmen, in 
welcher der Steuerpflichtige zur Vermögenssteuer zu veranlagen ist, d. h. in 
der er seinen Wohnsitz (Aufenthalt, Sitz) oder seine Hauptniederlassung hat, 
oder in der der größere Teil seines im Lande steuerbaren Vermögens gelegen ist. 
Das Gemarkungskataster wird sodann nach Ausscheidung der Grund- 
stücks-- und Gebäudewerte der in einer anderen Gemarkung vermögenssteuer- 
pflichtigen Personen, durch Hinzurechnung der in den übrigen Katastern des 
Landes enthaltenen Grundstücks= und Gebäudewerte der einzelnen (in dieser Ge- 
markung) vermögenssteuerpflichtigen Personen und durch Abrechnung der ab- 
zugsfähigen Schulden zum Vermögenssteuerkataster erweitert 1½). 
Für die Durchführung des Veranlagungsver fahrens im 
Einzelnen, das beim alljährlichen Ab= und Zuschreiben durch den Schatzungsrat 
vorzunehmen ist, gelten in formeller Hinsicht die Bestimmungen des Veranla- 
gungsgesetzes. Das Vermögenssteuergesetz hat jedoch eine Fatierungspflicht der 
Steuerpflichtigen nur bezüglich des Betriebs= und Kapitalvermögens ausgespro- 
chen; die Veranlagung der Liegenschaften erfolgt von Amtswegen 2). 
Für die materielle Seite der Veranlagungstätigkeit bestehen ein- 
gehende im Vermögenssteuergesetze selbst enthaltene Vorschriften, die nach dem 
der neuen Besteuerung zu Grunde liegenden System, wie bereits erwähnt, für 
die einzelnen Vermögensarten getrennt behandelt sind, und die den größten 
Teil des Gesetzesinhaltes ausfüllen. 
a) Den wichtigsten Abschnitt bildet die Veranlagung des Liegenschafts- 
vermögens, die wieder in drei Unterabschnitte zerfällt: die Veranlagung 
der Waldungen, der übrigen unbebauten Grundstücke sowie des Bergwerkseigen- 
tums und der Gebäude 3). 
Als Waldungen sind mit Ausnahme der Gärten, Parke und der Grund- 
stücke, denen die Eigenschaft als Bauplatz zukommt, alle Grundstücke zu veran- 
lagen, die mit Holz bestanden oder der Holzerzeugung bestimmt sind, ferner die 
in den Waldungen befindlichen nicht öffentlichen Wege, Weide= und Holzlager- 
plätze, Kohlplatten, Steinbrüche, Kies--, Sand-, Ton-, Mergel-, Torf= und Erz- 
gruben, Fischweiher und Teiche, endlich alles Gelände, auf welchem Feld- und 
Waldkultur wechseln, die letztere aber die länger dauernde ist. 
Als Gebäude gelten alle bewohnbaren Häuser samt Nebengebäuden, alle 
zur Land= und Forstwirtschaft, sowie zum Gewerbebetrieb jeder Art dienenden 
Haupt= und Nebengebäude, alle sonstigen nicht ausdrücklich ausgenommenen Ge- 
bäude. 
Die nicht zu diesen beiden Arten rechnenden Grundstücke werden samt dem 
Bergwerkseigentum unter der Bezeichnung sonstige Grundstücke für sich 
behandelt. 
1) &5 des Ges., s§ 4 und 5 VV. In die Einzelkataster ist auch das Vermögen des Staates, des 
Domänenärars und der Zivilliste einzutragen (wegen der Heranziehung zur Gemeindebesteuerung). 
2) §& 12—15 des Ges. 
3) 88 18 48 des Ges., 88 20—46 VV.
	        
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