Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

268 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. * 81 
  
lichen Zwecken dienen; von den Staatssalinen rechnen nur die zu den Badean- 
stalten gehörenden und den Zwecken der Gesundheitspflege dienenden Grundstücke 
und Gebäude hierher; frei bleiben ferner die Forstamtsgebäude des Domänen- 
ärars und der Gemeinden; b) die öffentlichen Wege und Gewässer, die natür- 
lichen nicht öffentlichen Wasserläufe, Feuerweiher und Leinpfade, die zum Gemein- 
gebrauch bestimmten Plätze, wie Märkte, öffentliche Anlagen und Begräbnis- 
stätten, die nach dem Zivillistegesetz zur Hofausstattung gehörenden oder nach 
dem Apanagegesetz den Berechtigten zur Verfügung gestellten Gebäude; Kirchen, 
Kapellen, Bethäuser, Synagogen, ferner die Pfarrhäuser staatlich anerkannter 
Religionsgemeinschaften; die öffentlichen (auch Unterrichts= und Wohltätigkeits)= 
Zwecken dienenden Gebäude der Körperschaften, Stiftungen und rechtsfähigen 
Vereine; alle unbenutzbaren und die unbenutzten, nur ihres kunstgeschichtlichen 
Wertes wegen erhaltenen, Gebäude und solche einzelstehende Hütten und Ge- 
bäude, deren Wert weniger als 100 Mark beträgt; die Steuerfreiheit der Ge- 
bäude erstreckt sich immer auch auf die unmittelbar und ausschließlich den gleichen 
Zwecken als Zubehörden dienenden Grundstücke!1). 
Eine Herabsetzung des Vermögenssteuerwertes tritt ein bezüglich der 
klassifizierten Grundstücke und der einzeln geschätzten Hofgüter: 
an denselben werden bei einem Schätzungswert von mehr als 20 000 Mark 
20 Prozent und bei einem Schätzungswert von 20 000 Mark und weniger 
25 Prozent in Abzug gebracht 2). 
b) Als ge werbliche Unternehmung gilt auch der Geschäftsbe- 
trieb der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie der Handel mit Er- 
zeugnissen der Land= und Forstwirtschaft, sofern er sich nicht auf den Verkauf 
von Erzeugnissen beschränkt, die von selbstbewirtschafteten Grundstücken stammen. 
Nicht als gewerbliche Unternehmungen werden dagegen angesehen: die Versiche- 
rung auf Gegenseitigkeit, die Ausübung einer künstlerischen, wissenschaftlichen, 
unterrichtenden oder erziehenden Berufstätigkeit, sofern damit nicht ein mit be- 
sonderen Einrichtungen und Anlagen verbundener Geschäftsbetrieb verknüpft ist, 
der Betrieb der unter Gemeindebürgschaft errichteten Sparkassen 3). 
Zum gewerblichen Vermögen gehören alle einem inländischen 
Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme der als Grundstücke 
oder Gebäude zu veranlagenden. Beispielsweise werden im Gesetze genannt: 
Wasserkräfte mit ihren Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, Tiere, Warenvorräte, 
Roh= und Hilfsstoffe, Vorräte an barem Geld, Wertpapieren und Wechseln, die 
vom Gewerbebetrieb herrührenden Aktivausständen und Kontokorrentguthaben, 
Realgewerbeberechtigungen, Patent= und Verlagsrechte, sowie die übertragbaren 
Konzessionen. An den Geldvorräten und Ausständen usw. dürfen jedoch die 
unmittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schulden in Ab- 
zug gebracht werden #). 
1) 38 30, 39 u. ff. des Ges., §§ 28 u. 42 ff. VV. 
2) § 31 Abs. 2 des Ges. 
3) §+ 50 des Ges., § 47 VV. 
4) + 52 des Ges.
	        
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