270 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 81
pflichtigen, das insgesamt den Wert von 25 000 Mark nicht übersteigt, bleibt
steuerfre il).
c) Zum Kapitalvermögen rechnen die nicht zum Betriebsvermögen
zählenden verzinslichen und unverzinslichen, verbrieften und unverbrieften Kapi-
talforderungen aller Art einschließlich der Lotterieanlehenslose, der Wechsel und
Schatzscheine, der Aktien, Interimsscheine, Kuxe, der Geschäftsguthaben der Mit-
glieder der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, der Geschäftsanteile bei
Gesellschaften m. b. H. und der Vermögenseinlagen der stillen Gesellschafter:
ausgenommen sind die noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens- und Kapital-
versicherungen 2).
Befreit von der Veranlagung sind: Das Reich, der badische Staat, die
badischen Gemeinden und Kreise, die Großherzogliche Zivilliste hinsichtlich ihrer
Grundstockskapitalien, ferner sämtliche Anstalten des Reiches und des Staates so-
wie Anstalten, welche vom Reich oder vom Staat durch jährliche, nicht aus
privatrechtlichem Titel zu leistende Zuschüsse unterstützt werden; juristische Per-
sonen, die Wohltätigkeitszwecke verfolgen, gemeinnützige rechtsfähige Vereine und
Stiftungen; öffentliche Unterrichtsanstalten und Schulfonds; die auf Grund der
Sozialgesetzgebung errichteten Organisationen; die auf Gegenseitigkeit gegründeten
Rentenversicherungsanstalten, Spar= und Leihkassen und ebensolche Anstalten zur
Versicherung gegen Schaden aus Unglücksfällen, ferner auf Gegenseitigkeit ge-
gründete Witwen= und Waisenkassen, Sterbekassen, Unterstützungs= und Kranken-
kassen: Wit wen, elternlose Minder jährige und erwerbsunfähige
Personen, deren jährliches Gesamteinkommen 900 Mark nicht erreicht, endlich
alle Personen, deren steuerbares Kapitalvermögen weniger als 1000 Mark
beträgt 3).
Auf Gegenseitigkeit gegründete Lebensversicherungsanstalten und andere, nicht
gesetzlich befreite, Versorgungsanstalten ähnlicher Art werden mit dem vierfachen
Jahresbetrag der Roheinnahmen der Prämien veranlagt. Wertpapiere werden mit
dem deutschen Börsenkurs oder, ebenso wie die Geschäftsanteile, mit dem Verkaufs-
werte veranlagt, unverzinsliche befristete Kapitalforderungen mit 80 Prozent des
Nennwertes. Besondere Bestimmungen gelten für die Annuitätenforderungen. Bei
den sonstigen Kapitalforderungen kommt der Nennwert in Betracht; unbeibring-
liche Forderungen werden nicht mitgerechnet, unsichere sind besonders zu schätzen ).
4. Die Feststellung des auf die geschätzten Vermögenssteuerwerte anzuwen-
denden Steuerfußes der auf je 100 Mark Vermögenssteueranschlag berech-
net wird, erfolgt durch das jeweilige Finanzgesetz 5).
5. Hinsichtlich des Ein zugesder Steuer und der eventuellen Nach-
zahlungspflicht der Erben gelten die gleichen Bestimmungen, die für
die Einkommensbesteuerung erlassen sind #).
1) J 58 des Ges., § 54 VV. Nach bisherigem Rechte war das landwirtschaftliche Betriebs-
vermögen ganz steuerfrei.
2) §§ 59, 60 des Ges., §§ 55, 56 V V.
3) § 61 des Ges., §J 57 VV.
4) I# 61, 62 des Ges., 38 58, 59 VV.
5) 8 9 des Ges. Derselbe beträgt für die Jahre 1908/9 elf Pfennig.
6) I§ 16, 17 des Ges., §J§8 18, 19 VV.