Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

272 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. § 83. 84 
Steuer erhoben wurde als Beitrag zu den allgemeinen Kreisumlagen 1). 
83. Die Beförsterungssteuer. Sie wird als Entschädigung für die Lasten, 
welche durch die unmittelbare staatliche Verwaltung der Gemeinde= und Körper- 
schaftswaldungen und der sonstigen unter staatliche Beförstung gestellten Wal- 
dungen veranlaßt werden, in Form eines Zuschlages zur Vermögenssteuer vom 
Waldeigentümer erhoben :). Zur Zeit bemißt sich dieselbe auf 10 Pfg. von 
100 Mark des Vermögenssteueranschlages der Waldungen ). 
§ 84. Das Stenerveranlagungsverfahren. Die Entscheidung über den Um- 
fang der auf die einzelnen Pflichtigen entfallenden direkten Steuerschuld erfolgt 
alljährlich in der Form des Ab= und Zuschreibens unter Mitwirkung der Steuer- 
kommissäre und des für jede Gemeinde bestehenden Schatzungsrates ). Für die 
Ansetzung der Wandergewerbesteuer gelten besondere Vorschriften. 
Der Schatz un gsrat wird gebildet aus dem Bürgermeister als dem 
Vorsitzenden und aus drei bis achtzehn (ev. auch bis dreiundzwanzig) Mitglie- 
dern, die aus der Zahl der in der Gemeinde zu den direkten Steuern veran- 
lagten Personen in der Art zu entnehmen sind, daß die verschiedenen Besitz- 
und Berufsklassen nach Tunlichkeit eine angemessene Vertretung finden. Die 
Ernennung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Gemeinderates nach An- 
hörung des Steuerkommissärs eventuell auch der Handels= oder Handwerks- 
kammer durch den Bezirksrat auf jeweils sechs Jahre. Die Stellung im 
Schatzungsrate ist eine ehrenamtliche; deren unbegründete Ablehnung ist mit 
einer in die Gemeindekasse fließenden Geldstrafe bis zu 100 Mark bedroht ). 
Die Gemeinden können den Mitgliedern des Schatzungsrates und dem Vor- 
sitzenden nach Maßgabe der bezüglichen gemeinderechtlichen Vorschriften Gebühren 
zubilligen, die auf Verlangen von der Staatskasse wieder zu ersetzen sind ). 
In dienstlicher Hinsicht untersteht der Schatzungsrat der Steuerdirektion, die 
Ordnungsstrafen aussprechen kann, und dem Finanzministerium, das den Schat- 
zungsrat nach Vernehmung der Steuerdirektion und des Bezirksrates aufzulösen 
befugt ist. Ueber die Entlassung eines einzelnen Mitgliedes, die auch wegen 
Verlustes der für den Dienst erforderlichen Eigenschaften erfolgen kann, verfügt 
der Bezirksrat?). 
Dem Schatzungsrate obliegt die endgültige Festsetzung der Steueranlagen; 
er beschließt über Steuernachträge und Steuerabgänge. Er hat zu dem Zweck 
die vom Steuerkommissär auf Grund der eingereichten Steuererklärungen ge- 
machten Feststellungen, sowie die von demselben vorgenommenen Ermittelungen 
und Schätzungen 83), und die von den Beteiligten eingereichten Anträge oder 
Einsprachen zu prüfen und die nötige Auskunft sich durch Einsichtnahme von 
1) 33 12—17 des Ges. 
2) Ges. v. 14. Mai 1828 (Reg. Bl. S. 57), vgl. auch im Text oben. 
3) Der Gesamtertrag der Steuer ist (1908) auf 133 000 Mark veranschlagt. 
4) Ges. v. 6. Aug. 1900 (Veranlagungsgesetz) G.u. VOl. S. 923. 
5) 88 2—5 des Ges. Zur Bestimmung der Zahl der Mitglieder sind die Gemeinden nach ihrer 
Bevölkerungsziffer in sechs Abteilungen abgestuft. 
6) § 30 des Ges. 
7) 8§8 6 u. ff. des Ges. 
8) Ueber die dem Steuerkommissär obliegende Vorbereitung der Beschlußfassungen des 
Schatzungsrates gibt das Gesetz (§8 11 u. ff.) eingehende Vorschriften.
	        
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