Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 86 Die Verbrauchssteuern. 277 
  
Der Steuer satz ist durch das Gesetz selbst festgelegt und im Interesse 
der kleineren und mittleren Brauereien progressiv ausgestaltet 1). Die Steuer be- 
trägt für je 100 Kilogramm ungebrochenen Malzes, die bei einem Brauereige- 
schäft in einem Kalenderjahr steuerbar werden, für die ersten 250 Doppelzent- 
ner 8 Mark, für die folgenden 1250: 10 Mark, für die nächsten 1500: 11 Mark, 
für die weiteren 2000: 12 Mark und für jeden dann folgenden Doppelzentner 
13 Mark?:). Die Uebergangssteuer ist nach dem Maße der Braumalz- 
steuer im Wege der Verordnung festgesetzt 3). 
Unter gewissen im Gesetze näher bestimmten Voraussetzungen besteht ein 
Anspruch auf Steuernachlaß oder Steuerrückvergütung ). 
Die Durchführung der Bierbesteuerung ist durch eingehende Kontrollvor- 
schriften geregelt, welche vor allem die zum Brechen des Malzes bestimmten 
(Ööffentlichen und privaten) Mühlen, sowie den Verkehr mit Malz einer scharfen 
Kontrolle durch das Steuerpersonal unterstellen 5). 
Ebenso eingehende Vorschriften bestehen über die Bestrafung der Malz- 
steuerdefraudation und über die Verletzung der zahlreichen Ordnungsvorschriften. 
Die Rückfallstrafe steigt hier bis zum zwanzigfachen Betrag der defraudierten 
Steuer "). Die Defraudation der Uebergangssteuer bestimmt sich nach den straf- 
rechtlichen Vorschriften des Vereinsgzollgesetzes). 
3. Die Fleischsteuers). 
Dieselbe erfaßt den Verbrauch des Fleisches von Rindvieh mit Aus- 
nahme der Milchkälber;: sie wird bei der Schlachtung nach der Stückzahl des 
Schlachtviehes, bei der Einfuhr von Fleisch in das Großherzogtum nach dem 
Gewicht erhoben?). 
Die Steuersätze für das Schlachtvieh sind nach dem bei der Schlachtung 
sich ergebenden Gewicht (Schlachtgewicht) in der Art bemessen, daß bei einem 
solchen Gewicht von weniger als 200 Kilogramm: 4 Mark, bei 200—250 Kilo- 
gramm: 6 Mark, bei 250 und mehr Kilogramm: 11 Mark für jedes Stück zu 
bezahlen sind 10). 
Steuerfrei ist das bei Notschlachtungen sich ergebende Fleisch, sofern der 
Eigentümer kein Metzger ist, sowie das für ungenießbar erklärte Fleisch 1#). 
Vor der Schlachtung ist der Tag derselben dem Ortssteuererheber anzu- 
zeigen, dem auch das Schlachtgewicht mitzuteilen ist. 
1) Art. 7 des Ges. Die bereits im Gesetze des Jahres 1896 enthaltene Progression wurde 
durch die Novelle v. 2. Juli 1904 noch weiter ausgebaut. Vgl. § 1 Ziff. 2 dieses Gesetzes. 
2) Eine Begünstigung besteht für diejenigen, die obergähriges Bier in kleineren Quantitäten 
als Haustrunk bereiten: Art. 7 Abs. 2. 
3) Art. 8 des Ges. Ldh. VO. vom 28. Februar 1908 (G.u. VOl. S. 71). 
4) Art. 9 des Ges. 
5) Art. 10—41 des Ges. 
6) Art. 42—50 des Ges. 
7) Art. 47 des Ges. Art. 9 IV des Ges. v. 23. Dezemb. 1871 (G.u. VO l. S. 431), & 134 ff. 
des Vereinszollges. (abgedruckt G.u. VOl. 1869 S. 263 ff.). 
8) Ges. v. 29. April 1886 (G.u. VOl. S. 205), Vollz. V O. des Fin. Minist. v. 30. Oktob. 1886 
(G.u. VOBl. S. 470). 
9) Art. 1 des Ges. 
10) Art. 2 des Ges. Bei Kühen und Farren wird nie mehr als 6 Mark erhoben. Art. 2 Abs. 2. 
11) Art. 4 des Ges.
	        
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