278 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. § 87
Die öffentlichen Schlachthäuser und Fleischbänke, sowie die Schlacht-, Ver-
kaufs= und sonstigen zur Aufbewahrung von Fleisch dienenden Räume der
Metzger stehen unter ständiger Aufsicht der Steuerverwaltung ).
Die für eingeführtes Fleisch zu entrichtende Steuer beträgt 8 Pfg. für das
Kilogramm 2).
Defraudationen der Fleischsteuer werden mit dem vier= bis zwölffachen Be-
trag der Steuer geahndet, Ordnungswidrigkeiten mit Ordnungsstrafen bis zu
20 Mark.
§ 87. Die Berkehrssteuer 3). Derselben unterliegt nach der durch die No-
velle vom 11. September 1908 getroffenen Anordnung:
a) Die Erwerbung des Eigentums an einem im Großherzogtum gelegenen
Grundstück durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung;
b) die Erwerbung des Eigentums oder eines Anspruchs auf Uebertragung
des Eigentums oder des Rechtes aus dem Meistgebot an einem im Großher-
zogtum gelegenen Grundstück durch entgeltliches Rechtsgeschäft.
Sie erfaßt auch diejenigen Verträge, durch welche Jemand vom Eigen-
tümer des Grundstücks oder von demjenigen, welchem ein Anspruch auf Ueber-
tragung des Eigentums an einem solchen zusteht, ermächtigt wird, das Grund-
stück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern).
Dem Erwerb des Eigentums ist der Erwerb von Bergwerkseigentum, von
Erbbaurechten, Grunddienstbarkeiten und Waldrechten gleichgestellt.
Als Träger der Steuerpflicht erscheint der Erwerber der angeführten ding-
lichen Rechte und Ansprüche. Miteigentümer, die bei der Auseinandersetzung
über gemeinschaftliche Grundstücke solche zu Alleineigentum erwerben, bleiben
bis zum Betrag ihres Anteils von der Verkehrssteuer frei. Besondere Vor-
schriften gelten für Gemeinschaften zur gesamten Hand (Gesellschaften) 5).
Vollständig befreit von der Steuer sind aus persönlichen Grün-
den: der Badische Fiskus (einschl. des Domänengrundstocks und des Grundstocks
der Großh. Zivilliste), sowie alle für die Rechnung des Fiskus verwalteten
öffentlichen Anstalten, die Gemeinden, Kreise, die öffentlichen Sparkassen, öffent-
liche Unterrichts= und Wohltätigkeitsanstalten, Erwerbungen für gottesdienstliche
Gebäude der anerkannten Religionsgemeinschaften, Erwerbungen der sozialpoli-
tischen Verbände und der gemeinnützigen Baugesellschaften, ferner die Erwer-
bungen der Kinder und Abkömmlinge von ihren Eltern und Voreltern, die Er-
1) Art. 5—10 des Ges.
2) Art. 11 des Ges. Würste und sonstige aus gehacktem Fleisch bestehende Waren sind steuerfrei.
3) Das Ges. vom 11. Sept. 1908 wollte vor allem den in der Praxis der Güterspekulanten
vorgekommenen zahlreichen Umgehungen der bisherigen Bestimmungen entgegentreten, indem es
auch die Grundstücksschiebungen mit zur Steuer heranzog und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Steuer den Vorschriften des Ges. vom 6. Mai 1899 gegenüber vom Grundbuchseintrag vorrückte
auf den Augenblick des Geschäftsabschlusses. Mit dem Erlaß des neuen Gesetzes wurde auch die
Vollz. V O. vom 19. Febr. 1900 (G.u. VO#l. S. 427) durch V O. vom 12. Sept. 1908 (G. u. VO Bl.
S. 511) entsprechend geändert. Das Gesetz von 1899 ist erläutert von E. Zimmermann,
Karlsruhe 1902.
4) l des Ges. Die Verdeckung des steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts durch ein anderes schließt
die Steuerpflicht nicht aus.
8 s 20—27 des Ges. Bei Erwerb durch Tausch fällt die Steuer auf jedes Grundstück zur
Hälfte.