8 87 Die Verkehrssteuer. 2 79
werbungen eines Ehegatten, eines Miterben aus der ungeteilten Erbschaft oder
eines Konkurs= oder Zwangsvollstreckungsschuldners aus der Masse oder aus der
Zwangsversteigerung #).
Aus sachlichen Gründen sind befreit gewisse Erwerbungen von unbe-
deutendem Umfang, tauschweise Erwerbungen von land= oder forstwirtschaftlich
benützten Liegenschaften, ebenso die für öffentliche Eisenbahnen oder im Wege
der Enteignung erworbenen Stücke2).
Das Maß der Steuer beträgt 2,5 Prozent des gemeinen Wertes (Ver-
kaufswertes) des Gegenstandes des Erwerbes. Als Wert werden in der Regel
beim entgeltlichen Rechtsgeschäft die vom Erwerber übernommenen Leistungen,
bei der Zwangsversteigerung der Betrag des Meistgebotes unter Hinzurechnung
der mitübernommenen Leistungen angesehen. Die Steuerbehörde kann jedoch,
wenn der wirkliche Wert höher ist, diesen zugrund legen 3).
Die Steuerp, flicht tritt ein:
1. beim Erwerb in einer Zwangsvollstreckung mit dem Zuschlag; 2. beim
Erwerb durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft mit dessen Abschluß oder, sofern
diesem die vorgeschriebene Form mangelt, mit dem Eintrag der Rechtsänderung
oder einer Vormerkung oder eines Widerspruchs im Grundbuch. Wird ein
Grundstück bei Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbungsgeschäfte vom ersten Ver-
äußerer an den letzten Erwerber aufgelassen, so werden diese Zwischengeschäfte
auch dann steuerpflichtig, wenn sie der vorgeschriebenen Form ermangeln ).
Die Steuerbehörde kann mit dem Ansatz der Steuer bis zum Eintritt der
Rechtsänderung zuwarten.
Zur Durchführung der Steuerpflicht sind die einzelnen Pflichtigen für ver-
bunden erklärt worden, von den abgeschlossenen Rechtsgeschäften der Behörde
Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung dieser Anzeige gilt als Steuer-
defraudation 5).
Unter gewissen im Gesetze bezeichneten Voraussetzungen tritt eine Rück-
erstattung der Steuer ein?).
Die Defraudationsstrafe beträgt das vierfache der hinterzogenen Summe,
wo diese nicht festzustellen, tritt Geldstrafe bis zu 5000 Mark ein; bei bloßen
Versehen wird eine Ordnungsstrafe ausgesprochen.
Die Berechnung und Festsetzung der Verkehrssteuer liegt unter Leitung und
Aufsicht der Steuerdirektion und des Finanzministeriums den Grundbuchämtern
ob').
1) § 33 des Ges.
2) Grundstücke im Wert von weniger als 100 M. oder von weniger als 9 Ar, die von einem
Nachbar zum Zweck der Vereinigung mit landwirtschaftlich genutztem Gelände erworben werden. Die
für Eisenbahnen bestimmten Stücke jedoch nur, wenn dem Staat ein Ankaufsrecht zusteht. § 35 des Ges.
3) §§8 4 u. ff. des Ges. Ueber den zugunsten der Gemeinden eintretenden besonderen Zu-
schlag vgl. unten § 93.
4) §& 3 des Ges. Für einen und denselben steuerpflichtigen Erwerb des nämlichen Erwerbers
kommt die Steuer nur einmal zum Ansatz, wenn auch mehrere an sich steuerpflichtige Rechtsakte
aufeinander folgen. § 3 II des Ges.
5) ö§s 20 ff. und § 43 des Ges.
6) §§ 28—32 des Ges.
7) §§ 37 u. ff. des Ges.