282 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 8 89
wird von demjenigen gefordert, der einen über sechs Wochen alten Hund be-
sitzt, und zwar wiederkehrend für je ein Jahr? in Gemeinden mit mehr als
4000 Einwohnern in der Höhe von 16 Mark, in den übrigen Gemeinden in
der Höhe von 8 Mark ½).
Die Steuererhebung findet in Verbindung mit einer regelmäßigen Hunde-
musterung statt, bei der bissige oder sonst verdächtige Hunde in polizeiliche
Behandlung genommen werden.
Die angesetzte Taxe fällt zur Hälfte in die Staats= und zur Hälfte in die
Gemeindekasse. Für Hunde, deren Besitzer in keiner Gemeinde des Landes
einen dauernden Aufenthalt haben, ist eine in die Staatskasse fließende Steuer
von 8 Mark zu bezahlen; Hunde im Besitze des Deutschen Reiches oder eines
Bundesstaates sind steuerfrei.
Die Defraudation wird mit dem doppelten Betrag der Steuer geahndet,
eventuell mit der Einziehung des Hundes. Beide Maßregeln werden vom Be-
zirksamt verfügt unter Anwendung der Vorschriften der §#§ 459 ff. Str Pr O. und
S# 94, 95 daselbst 2).
Ueber die Schuldigkeit zur Steuerzahlung entscheidet in Streitfällen der
Bezirksrat als Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der Klage an den Verwaltungs-
gerichtshof 5).
C. Budgetrecht und Rechnungswesen.
8 89. Geschichtliche Entwickelung "1). Nach den Bestimmungen der Verf.-Urkunde
war die Aufstellung des Staatsvoranschlages ausschließlich Sache der Regierung.
Den Ständen war lediglich das Recht eingeräumt, für den Fall, daß zur Durchführung
der staatlichen Aufgaben Steuermittel nötig wurden, die nicht bereits durch Gesetze
festbestimmt waren, bei der Bewilligung der für die einzelne Budgetperiode zu ma-
chenden Auflagen mitzuwirken. Um den Ständen die zur richtigen Handhabung ihres
Steuerbewilligungsrechtes erforderlichen Grundlagen zu liefern, war die Regierung
verpflichtet, mit ihren Besteuerungsanträgen zugleich auch das Staatsbudget, d. h.
eine Zusammenstellung des für die nächsten zwei Jahre erforderlichen Staatsbedarfes
mit vorzulegen 5). Die Stände konnten das Budget einer Prüfung und Würdigung
unterziehen, ihre beschließende Tätigkeit erstreckte sich aber nur auf die Bewilligung
der etwa zu erhebenden Abgaben. Dieselbe unterlag zudem gewissen durch die Verf.=
Urkunde selbst aufgestellten Beschränkungen 5).
1) Die Gemeinden haben das Recht, mit Staatsgenehmigung einen für alle Hunde gleich-
mäßig festzusetzenden Zuschlag bis zur Hälfte der staatlichen Taxe anzuordnen, der in die Gemeinde-
kasse fällt. § 2 des Ges.
ß se &+#7 des Ges. Unterblieb die Anmeldung nur aus Versehen, so tritt eine bloße Ordnungs-
trafe ein.
3) § 3 Ziff. 1 VRpflG. und § 2 Abs. 2 des Ges.
4) Eine eingehende Schilderung der eigenartigen Entwickelung des bad. Budgetrechtes, auf
die zuerst Rosin in dem Festprogramm der Universität Freiburg 1896 hingewiesen, gibt die vor-
treffliche, unter Benutzung der Originalprotokolle der Kammern gefertigte Schrift von W. van
Calker, Das badische Budgetrecht in seinen Grundzügen. Teil I, Tübingen 1900 bei J. C. B.
Mohr.
5) Verf. Urk. s§ 53, 54, 55.
6) Vgl. Verf. Urk. §§ 22, 54, 56, 59 Abs. 2.