Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 91 Die Rechnungskontrolle. 289 
  
sind 1). Zur Durchführung ihrer Aufgabe ist die Oberrechnungskammer berechtigt, 
von den einzelnen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, die erwünsch- 
ten Informationen sich eventuell durch besondere Kommissäre selbst zu erholen, sowie 
die Kassen und Magazine zu revidieren 2). Alle das Rechnungswesen betreffenden 
neuen Vorschriften sind alsbald der Oberrechnungskammer mitzuteilen, ebenso die 
auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüsse des Landtages 3). 
Gegenüber den oben genannten Kollegialbehörden, die eigene Revisionsanstalten 
besitzen, fungiert die Oberrechnungskammer als Berufungsinstanz. Gegen das Be- 
rufungserkenntnis, sowie gegen die von der Oberrechnungskammer in erster Instanz 
ergangenen Entscheidungen ist eine Revision an die sogen. erweiterte Kam- 
mer zugelassen, welche sich zu diesem Zweck durch Zuzug eines Referenten und 
eines Korreferenten aus der Zahl der Mitglieder der Finanzkollegien ergänzt . 
Die Zuständigkeit der Landstände auf dem Gebiete der Rechnungskontrolle 
erstreckt sich nach § 55 der Verf. Urk. auf die Prüfung der von der Regierung mit dem 
Entwurfe des Staatsvoranschlages vorzulegenden „detaillierten Uebersicht über die 
Verwendung der verwilligten Gelder von den früheren Etatsjahren“. Diese Uebersicht 
besteht aus den Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben und Einnahmen 
(Rechnungsnachweisungen) und den vergleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit 
den Rechnungsergebnissen 5). 
Den Rechnungsnachweisungen und Darstellungen für deren Einrichtung das 
Etatgesetz eine Reihe von Einzelvorschriften gibt ), hat die Oberrechnungskammer 
unter selbständiger, unbedingter Verantwortlichkeit Bemerkungen darüber beizufügen: 
1. ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahmen und Ausgaben 
mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Oberrechnungskammer ge- 
prüften Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind; 
2. ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der Verausgabung 
oder Verwendung von Staatsgeldern, oder bei der Erwerbung, Benützung oder Ver- 
äußerung von Staatseigentum Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich 
festgestellten Hauptfinanzetats oder der vom Landtage genehmigten Titel der Spezial- 
etats, oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen, 
oder Abweichungen von den Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen und Aus- 
gaben oder auf die Erwerbung, Benützung oder Veräußerung von Staatseigentum 
bezüglichen Gesetze und wichtigeren Vorschriften stattgefunden haben, insbesondere 
1) Art. 9 des Ges. 
2) Art. 10 des Ges. Bei säumiger Behandlung der Rechnungen kann die Oberrechnungskam- 
mer gegen die Schuldigen Ordnungsstrafen aussprechen und nötigenfalls einen Kommissar zur 
Erledigung der gemachten Auflagen auf Kosten des Rechners absenden. Art. 12 des Ges. 
3) Art. 11 des Ges. 
4) Art. 13 u. ff. des Ges. Bei Wahrnehmung bedeutenderer Dienstnachlässigkeiten oder einer 
untreuen Verwaltung hat die Oberrechnungskammer die Verfolgung des Schuldigen zu veran- 
lassen (Art. 16 des Ges.). Den Rechnungsführern, die ihre Pflicht erfüllt haben, erteilt sie eine 
Entlastung mit der Wirkung einer Quittung, ohne jedoch damit die Verfolgung von Rechenfehlern, 
von Veruntreuungen oder der Ansprüche Dritter auszuschließen (Art. 17 des Ges.). 
5) Etat Ges. Art. 9, Verf. Urk. & 60 Ziff. 1. Die Nachweisungen umfassen die beiden Jahre 
der letzten Budgetperiode, die Darstellung stützt sich regelmäßig auf das erste Jahr derjenigen Bud- 
getperiode, in welcher der Landtag einberufen wird. Die erstmalige Vorlage der Nachweisungen 
und Darstellungen erfolgte bereits auf dem Landtage des Jahres 1835, vgl. v. Calker a. a. O. 
S. 151. Dieselbe hatte damals lediglich die Bedeutung eines Informationsmittels für die Stände. 
6) Art. 8 u. ff. des Etat Ges. 
Walz, Baden. 19 
 
	        
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