Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 92 Das Gemeindevermögen. 291 
  
erwähnt, dazu bestimmt, den Bürgern oder einzelnen Klassen derselben gewisse Na— 
turalnutzungen zu gewähren, auf deren Verabfolgung den betreffenden Bürgern ein 
subjektives öffentliches Recht zusteht. 
Bleiben nach vollständiger Deckung des Gemeindeaufwandes noch Ueberschüsse 
des Gemeindegutes zur Verfügung, so können diese an die Gemeindebürger unter 
Mitberücksichtigung der Bürgerwitwen nach Köpfen verteilt werden. In den der 
Städteordnung unterstehenden Gemeinden dürfen neue Almendgenüsse nicht mehr 
begründet werden; in den übrigen Gemeinden können unter gewissen Voraussetzungen 
das Almendgut und selbst einzelne Teile des Gemeindegutes zu Eigentum unter die 
Bürger verteilt werden 1). 
Die Aufsicht über das Gemeindevermögen führt der Bürgermeister, er leitet dessen 
Verwaltung. Die entscheidenden Verfügungen über die Verwaltung trifft der Ge- 
meinderat, dem auch die Vertretung der Gemeinden in vermögensrechtlichen Streitig- 
keiten obliegt. In einzelnen wichtigen Fällen bedarf der Gemeinderat einer besonderen 
Ermächtigung durch den Bürgerausschuß 2). Ferner ist es, wenn die Führung eines 
Rechtsstreites von den zuständigen Organen abgelehnt wird, den einzelnen Gemeinde- 
mitgliedern gestattet, den Streit namens der Gemeinde aber auf ihre Gefahr zu führens). 
Das der Gemeinde gehörende Grundstockvermögen, das aus dem Grundbesitz, 
dem Holzbestand der Gemeindewaldungen, den Bauten, Gewerbsanlagen, ausstehen- 
den oder aufgenommenen Kapitalien besteht, darf nur in außerordentlichen Fällen 
zu laufenden Bedürfnissen verwendet werden; in der Regel ist der aus der Veräuße- 
rung eines Grundstocksbestandteiles gewonnene Erlös sofort wieder dem Grundstock 
zuzuführen. Die Bewirtschaftung der Waldungen der Gemeinde richtet sich nach den 
Vorschriften des Forstgesetzes, die Verwaltung des der Schule oder anderen bestimmten 
Verwaltungsaufgaben gewidmeten Vermögens nach den für die betreffenden Ver- 
waltungszweige erlassenen Gesetzen und Verordnungen. Die Veräußerung von Lie- 
genschaften im Werte von über 2000 Mark, Aenderungen im Almendgenuß, Verwen- 
dungen des Grundstocks zu laufenden Bedürfnissen, Waldausstockungen und außer- 
ordentliche Holzhiebe, die Verwendung von Gemeindeüberschüssen sowie Freigebig- 
keitshandlungen größeren Umfangs bedürfen vor ihrer Vornahme der besonderen Ge- 
nehmigung der Staatsaufsichtsbehörde "). 
1) Gde. (St.)O. § 64 ff., 102 ff., 104 ff., Gde. O. #§ 113—134. Die bezüglich der Verteilung 
der Gemeindeüberschüsse geltenden Bestimmungen wurden auch in die St O. mit übernommen 
unter Beibehaltung des Wortes „Gemeindebürger“, die es in den Städte O. Städten nicht mehr 
gibt. Praktische Bedeutung besitzen diese Bestimmungen hier nicht. 
2) Gde. (St.) O. +J 52 Abs. 3; § 53 Ziff. 3; I5 135—147. Zur Führung von Rechtsstreitigkeiten 
hat der Gemeinderat dem Bürgermeister zwei seiner Mitglieder beizuordnen, die mit diesem das 
Nötige namens des Gemeinderates besorgen. 
3) & 146 Abs. 3 Gde. (St.)O.; vorausgesetzt ist dabei, daß die Gemeinde nur auf die Führung 
des Rechtsstreites, nicht aber auch auf den Anspruch selber verzichtet hat; vgl. Wielandt#a. a. O. 
S. 381. Zur Verhütung von Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinde ist ein von der Staatsverwal- 
tungsstelle einzuleitendes Vorverfahren vorgesehen, dessen Eröffnung auf eine Beschwerde des 
Gegners hin verfügt werden kann. Erkennt die Gemeinde den hierin geltend gemachten Anspruch 
en, * hat die Staatsbehörde für dessen Befriedigung aus Gemeindemitteln zu sorgen. 8 144 Gde.- 
(St.)O. 
4) Gde.(St.) O. § 172d. 
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