8 93 Die Bestreitung des Gemeindeaufwandes. 293
Gemeinde im öffentlichen Interesse ausgeführt hat, ein besonderer Vorteil zufließt,
oder die eine derartige Gemeindeanlage in besonderem Maße benutzen. Bei der Be-
messung dieser Beiträge ist jedoch nicht nur der aus dem Nutzungsverhältnis für den
Beteiligten sich ergebende Vorteil sondern vor allem auch der Vorteil mitzuberücksich-
tigen, welcher der Gemeinde aus dem Besitze und den Unternehmungen des Beizu-
ziehenden erwächst. In den die Festsetzung der Beitragspflicht verfügenden Gemeinde-
beschluß sind genaue Angaben über die Bemessung der Beiträge mitaufzunehmen.
Streitigkeiten über die Beitragspflicht sowie über die Höhe und den Verteilungs-
maßstab der Beiträge entscheiden die Verwaltungsgerichte 1). Zur Sicherung ihrer
Forderungen können die Gemeinden auf die in Betracht kommenden Grundstücke eine
Sicherungshypothek eintragen lassen und, sofern durch die Veranstaltungen gewissen
Grundstücken eine dauernde Wertserhöhung erwächst, die Beiträge bis zur Höhe der
abgeschätzten Wertserhöhung mit Staatsgenehmigung als öffentliche Lasten umlegen.
2. Gebühren können sowohl für die von den Beteiligten vorgenommene
Benützung einer im allgemeinen Interesse unterhaltenen oder betriebenen Veran-
staltung wie für die im allgemeinen Interesse seitens der Gemeinde zur Verfügung
gestellten Dienstleistungen erhoben werden. Auch hier sind die Verwaltungsgerichte
zuständig, die über Streitigkeiten nach Maßgabe der aufzustellenden Gebührenordnung
zu entscheiden haben.
3. Zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren sind die Gemeinden nicht ver-
pflichtet; es ist ihnen jedoch nahegelegt, von dieser Besteuerungsart Gebrauch zu machen,
wenn andernfalls eine erhebliche Umlageerhöhung und eine ungerechte Belastung
gewisser Kreise sich ergeben würden. Eine kumulative Erhebung von Beiträgen und
Gebühren ist untersagt; ebenso ist die Gebührenerhebung dann ausgeschlossen, wenn
die Gemeinde für ihre Darbietungen ein privatwirtschaftlich 2) festgestelltes Entgelt
in Anspruch nimmt.
C. Die Abgaben.
Unter dieselben rechnet das Gesetz die Kurtaxen, die Gemeindeverkehrssteuer, die
Lustbarkeitssteuer, die Warenhaussteuer und die Verbrauchssteuern 3).
1. Die erstgenannte Abgabe kann in Bade= und Kurorten zur Deckung des Auf-
wandes der für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen eingeführt werden ).
2. Die Gemeindeverkehrssteuer ist, für den Fall, daß eine Umlage
von mindestens 20 Pfennig von 100 Mark Liegenschaftssteuerwert erhoben wird, als
eine kraft Gesetzes geltende Besteuerung vorgesehen. Sie besteht in einem Zuschlag
zur staatlichen Verkehrssteuer. (Ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrs-
steuer maßgebenden Wertes). Die Erhebung dieses Zuschlages erfolgt durch die staat-
1) Soweit die Klage nicht die Beitragspflicht an und für sich zum Gegenstand hat, ist dieselbe
innerhalb eines Monates von der Eröffnung des Gemeindebeschlusses an zu erheben. Gde.(St.)O.
8 69 Abs. 4.
2) Das Ges. spricht von einem privatrechtlich festgestellten Entgelt.
3) Hierher gehört auch der in der Gde. O. nicht erwähnte Anteil an der staatlichen Hunds-
tazxe und insbesondere der zu derselben beschlossene Gemeindezuschlag. Vgl. oben
5* 888 a. E.
4) Gde.(St.) O. 8 73.